Strafanzeige der Kanzlei WBS im Redtube Fall ist bei der Staatsanwaltschaft eingegangen

Strafrecht und Justizvollzug
17.01.2014940 Mal gelesen
Wie bereits vor ein paar Wochen angekündigt, haben wir bei der Staatsanwaltschaft Köln eine Strafanzeige im Fall Redtube erstattet.

Unsere Strafanzeige richtet sich gegen alle maßgeblichen Beteiligten im Redtube Fall und bezieht sich auf folgende Tatbestände, die jeweils in Form eines Auszuges aus der Strafanzeige präsentiert werden:

Strafbarkeit gegen Unbekannt gem. §202 a StGB aufgrund des Ausspähens von Daten

"Die Erlangung der IP-Adressen erfolgte, indem durch Unbekannt die Domain www.retdube.net registriert und eine automatische Weiterleitung von "trafficholder.com" auf die URL "http://www.49655.retdube.net" vorgenommen wurde. Dieses geschah u.a. durch manipulierte Links auf Webseiten, in Werbung oder durch Spam. Über die Domain retdube.net war es der Unbekannten dann unproblematisch möglich, per Proxy die IP-Adressen aller Zugriffe auf die jeweiligen Streams zu protokollieren."

"Eine IP-Adresse wird grundsätzlich nicht offengelegt für einen Dritten im Verhältnis eines Streamingportals und dem Streamingnutzer.  Hierin liegt ein unbefugtes Verschaffen."

Strafbarkeit des Geschäftsführers von The Archive AG gem. § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB bzgl. der gezahlten Abmahnungen (besonders schwerer Fall des Betrugs) und gemäß § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 22, 23 StGB bzgl. der nicht gezahlten Abmahnungen

"Die The Archive AG täuschte über eine aufgrund einer begangenen Urheberrechtsverletzung entstandenen Zahlungsverpflichtung. (..) Eine Urheberrechtsverletzung liegt hier schon aus Rechtsgründen nicht vor." (.)  von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit i.S.d. § 53 Abs. 1 UrhG kann nicht ausgegangen werden. (.) Die The Archive AG handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen."

 "Die The Archive AG versuchte vorsätzlich darüber zu täuschen, dass eine Zahlungspflicht besteht und setzte auch unmittelbar zur Tat durch das Verschicken der Abmahnungen an."

Strafbarkeit des Geschäftsführers von Urmann Collegen  gemäß §§  263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 27 StGB( Beihilfe zum besonders schweren Fall des Betruges)  und Strafbarkeit gemäß § 240 StGB (Nötigung)

"Urmann Collegen verfassten die Abmahnungen und verschickten diese an die Abgemahnten. Insofern liegt eine objektive Förderung des Betruges der The Archive AG zulasten der Abgemahnten vor. (.) Urmann Collegen hat hier zumindest die Tatgeneigtheit der The Archive AG erkannt. Schon die Ermittlung der IP-Adressen basierte auf einen rechtswidrigen Vorgang und konnte nicht wie im Gutachten der Abmahnung dargestellt geschehen sein. Auch die Tatsache, dass das vorgeworfene Streamen keine Urheberrechtsverletzung darstellt legt den Schluss nahe, dass das Risiko der Tatbegehung hoch ist. (.)

Von einem Tätigwerden des Anwalts im Bereich der Aufgaben als Interessenvertreter kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr fand ein tatsächlicher Förderungseffekt für die Handlung der The Archive AG statt und erhöhte das Risiko für die Abgemahnten, da ein Organ der Strafrechtspflege tätig wurde."

 "Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen werden, zur Erfüllung behaupteter, nur scheinbar geprüfter rechtlicher Ansprüche veranlasst werden soll (BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 14 StR 162/13)."

Strafbarkeit gegen die unbekannten Mitarbeiter von itGuards Inc. (Geschäftsführer) gem. §156 StGB wegen der falschen Versicherung an Eides statt

"Die itGuards Inc. führte in ihrem Gutachten für die Gestattungsanträge auf,  dass an das Landgericht Köln auf, dass ihre entwickelte Software GladII 1.1.3 die Identität der heruntergeladenen Dateien, die Uhrzeit des Beginns des Downloads sowie die IP-Adresse des heruntergeladenen Computers korrekt erfasst hat.

Eine Software wie GladII 1.1.3 ist jedoch nicht in der Lage die Kommunikation zwischen zufälligen Internetnutzern und einem Streamingportal wie redtube.com so zu analysieren, wie es in dem Gutachten im Antrag an das LG Köln beschrieben wird. Es ist nämlich nicht möglich die Verbindung zwischen einem Streaming-Nutzer und der Web-Plattfform redtube.com von außen zu überwachen - ohne dabei gegen rechtliche Vorgaben verstoßen zu haben."

 

Sobald wir Informationen von der Staatsanwaltschaft erhalten, werden wir diese hier veröffentlichen.

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