Stiefkinder können bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sein

Stiefkinder können bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sein
29.10.20134328 Mal gelesen
Es besteht, so das Landgericht, Limburg, auch eine Schutzwürdigkeit gegenüber Personen, denen nicht nach dem Gesetz, aber aus anderen rechtlichen Gründen Unterhalt zu gewähren ist. Hier kann im Einzelfall eine Zurechnung des Freibetrages für den Unterhalt der Angehörigen des Schuldners geboten sein.

Es ist ja gar nicht so selten, dass ein Mann mit einer Frau verheiratet ist, die Kinder aus einer früheren Beziehung "mitgebracht" hat. Wenn der Mann Alleinverdiener ist, unterhält er somit Frau und Kinder von seinem Einkommen. Kommt es zur Lohnpfändung so hängt die Höhe des Betrages, der pfändbar ist, davon ab, wie vielen Personen der Schuldner zum Unterhaltgesetzlich verpflichtet ist. Stiefkinder sind damit indes nicht in jedem Fall außen vor.

 

Am 9. Januar 1998 erließ das Amtsgericht Herborn auf Antrag einer Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Lasten des Schuldners. Am 9. Juli 2002 stellte dieser den Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze. Zur Begründung trug er vor, dass er verheiratet sei und von seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder in den Haushalt eingebracht worden seien, für die er gegenüber der Ausländerbehörde Verpflichtungserklärungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgegeben habe. Daher müssten die beiden Kinder bei der Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze mitzählen.

Das Amtsgericht hob die Pfändungsfreigrenze entsprechend an.

 

Die Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.

Nach der Zivilprozessordnung könne das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenze der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Zwar handele es sich bei der Unterhaltspflicht, die der Schuldner gegenüber den minderjährigen Kindern seiner Ehefrau übernommen hat, nicht um eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Darauf komme es indes auch nicht an. Entscheidend sei allein, ob der Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen der Schuldner Unterhalt zu gewähren hat, gedeckt ist. Unterhalt zu gewähren hat auch der zivilrechtlich verpflichtete Schuldner oder derjenige, der sich gegenüber dem Ausländeramt verpflichten musste, den minderjährigen Kindern seiner Ehefrau Unterhalt zu gewähren. Da diese ihre Aufenthaltserlaubnis bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen verlieren, muss der Schuldner den minderjährigen Kindern seiner Ehefrau Unterhalt gewähren.

Überdies handele es sich vorliegend um keine Unterhaltsgewährung rein tatsächlicher Art, die letztlich freiwillig erfolgt. Vielmehr sei der Schuldner im vorliegenden Fall auf Grund seiner Verpflichtungserklärung rechtlich gebunden. Das rechtfertigt es, die Unterhaltsgewährung gegenüber den minderjährigen Kindern seiner Ehefrau einer Unterhaltsgewährung gegenüber eigenen Kindern gleich zu setzen, weil in beiden Fällen durch die Gewährung des Unterhalts der Lebensunterhalt des Schuldners selbst so gefährdet wird, dass er selbst sozialhilfebedürftig würde

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Fazit: Auch wenn die überwiegende Anzahl der Gerichte den den Stiefkindern gewährten Unterhalt für pfändungsrechtlich nicht bedeutsam erachten wird, verdeutlicht diese Entscheidung, dass es auch anders lautende Entscheidungen gibt. Im Zweifel sollte man als Schuldner, sei es in der Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz, versuchen, den Betrag, den man für sich einbehalten darf, zu erhöhen.

 

(Quelle: Landgericht Limburg, Beschluss vom 19.09.2002; 7 T 154/02

Vorinstanz: Amtsgericht Herborn)

 

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