Stichtag 1. Januar 2008: V V G Novelle - Rechte der Versicherungsnehmer werden gestärkt (Goßens / Berlin)

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 09.07.2007 - 3.718 mal gelesen.

Die Novelle des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer !

Das Versicherungsvertragsgesetz ( V V G) regelt die Rechtsbeziehungen sowie die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern / Kunden. Am 01. Januar 2008 wird die neue Gesetzesänderung des V V G in Kraft treten. Für die Verbraucher wird mehr Transparenz geschaffen. „Erstmals erhalten einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven“, so die die Gesetzesänderung begrüßende Justizministerin Brigitte Zypries nach der Verabschiedung der Reform vom 5. Juli 2007 in ihrer Pressemitteilung.

Bei der Gesetzesnovelle mussten zwei höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) berücksichtigt werden. Der BGH entschied mit Urteil vom 12. Oktober 2005, dass bei Vertragskündigung Stornoabzüge unzulässig sind, wenn sie mehr als 50 Prozent betragen. Das BVerfG urteilte in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2005, dass die Unternehmen Kunden bei vorzeitiger Vertragsbeendigung stärker an Gewinnen beteiligen müssen.

Es kommt demnach im Wesentlichen zu folgenden, einschneidenden Veränderungen:

1) Beteiligung an den stillen Reserven
Bezüglich der noch nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen der Versicherungsgesellschaften sollen Verbraucher zukünftig mindestens zu 50 Prozent beteiligt werden. Dies ist insbesondere für Freiberufler wie Niedergelassene Ärzte, Leistungserbringer, etc. interessant, die auf diese Weise ihre Rente finanzieren.
Allerdings gilt dies nur für Vertragsschlüsse ab dem 1. Januar 2008, nicht jedoch für Altverträge. Hier konnte sich die Versicherungsbranche durchsetzen.

2) Abschlussprovisionen bei Lebensversicherungen
Die für den Abschluss von Lebensversicherungen, gleich ob bei Kapitallebensversicherung oder Risikolebensversicherung regelmäßig anfallenden Abschlusskosten werden künftig auf mindestens fünf Jahre gestreckt. Den größten Teil machen die Vermittlungsprovisionen für Vermittler aus.
Vorteil: Kunden, die bereits in den ersten Jahren nach Abschluss den Versicherungsvertrag wieder kündigen, bekommen zumindest einen Teil der eingezahlten Prämien auch zurück. Bisher wurde aus dem Geld der eingezahlten Anfangsprämien der Vermittler vergütet.

3) Teilleistung von Sachversicherungen trotz grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers
Eine gravierende Änderung gibt es im Bereich der Sachversicherung, wie z.B. Haftpflichtversicherung, Berufsschadenshaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Hausratsversicherung, etc. Die bisherige Regelung räumte den Versicherungsunternehmen eine Freizeichnung von der Versicherungsleistung ein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, also den im Verkehr gebotenen Sorgfaltsmaßstab in hohem Maße verletzt oder außer Acht gelassen hat.
Künftig können sich Versicherer nicht mehr gänzlich auf die Exkulpation aufgrund grob fahrlässigem Verhaltens des Versicherungsnehmers berufen. Sie müssen vielmehr prüfen, welchen Anteil das Fehlverhalten der Versicherungsnehmer an dem verursachten Schaden hat. Die Versicherungsleistung darf dann nur um diesen Anteil gekürzt werden. Das Alles-oder-Nichtsprinzip wird damit abgeschafft.

4) Fragen nach Vorerkrankungen – nur noch in standardisierter Textform;
Einschränkung der Geltendmachung von Vertragsverstößen

Bisher wurden Versicherungskunden vor Vertragsschluss sehr allgemein nach bestehenden Vorerkrankungen gefragt. Tür und Tor waren hiermit unbewusst fehlerhafter oder verschwiegener Informationen geöffnet. Der Versicherer konnte dann bei Eintritt des Versicherungsfalles unter Verweis auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Versicherungsleistungen zurückhalten, sogar vom Vertrag aus wichtigem Grund zurücktreten. Dies auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss.
Dem wird ein Puffer entgegengeschaltet:
Versicherungsnehmer haben bei Abschlüssen von Versicherungsverträgen, bei denen es für die Versicherer auf Vorerkrankungen ankommt, lediglich solche Angaben zu Gefahrenumständen oder Vorschäden zu machen, nach denen sie in Textform gefragt werden. Darüber hinausgehende Fragen sind nicht zu beantworten. Der Versicherer kann sich hierauf nicht mehr berufen. Dies ist insbesondere beim Abschluss von privater Krankenversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Fall.
Versicherer haben auch nunmehr die Verletzung der Anzeigepflicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Vertragsschluss geltend zu machen. Später können sich Versicherungsunternehmen nicht mehr darauf berufen.

5) Mehr Informationen vor Vertragsabschluss
Versicherungsunternehmen werden mit der Gesetzesnovelle angehalten, Kunden mehr Informationen vor Vertragsschluss zu geben. Vermittler müssen Kunden vor dem Verkauf einer Police in einem ausführlichen Beratungsgespräch umfassend, auch rechtlich beraten. Dieses Beratungsgespräch muss gesondert dokumentiert werden. Kunden haben damit nun auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Vermittlungsagenten oder Versicherungsunternehmen wegen mangelnder Beratung zu stellen. Diesen selbst ist angeraten, sich hiergegen mittels Abschluss einer Berufsschadenshaftpflichtversicherung abzusichern. Näheres ergibt sich aus dem neuen Rechtsberatungsgesetz (RBerG).

6) Umgang mit Versicherungen wird transparenter
Künftig sollen Versicherer verpflichtet werden, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen. Dadurch entsteht eine noch nie dagewesene Transparenz der Verbraucher gegenüber Lebensversicherungsunternehmen, aber auch privaten Krankenversicherern. Insbesondere wird auch der Wettbewerb zwischen den Versicherern untereinander gefördert.

7) Direktanspruch gegen Versicherungsunternehmen
Darüber hinaus können Geschädigte neben dem Anspruch gegen den Schädiger auch direkt gegen dessen (obligatorischen) Pflicht-Haftpflichtversicherer vorgehen, wenn der Schadensverursacher insolvent oder mit seinem Aufenthaltsort nicht auszumachen ist. Bisher gab es einen derartigen Direktanspruch nur bei Kfz-Haftpflichtschäden, nun auch bei den übrigen Pflichtversicherungen.

Fazit:
Mit dem neuen VVG werden die Rechte der Verbraucher enorm gestärkt. Das Gesetz wird für alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2008 geschlossenen Verträge gelten. Für laufende Versicherungsverträge (Verträge, die bis zum Inkrafttreten der VVG-Reform geschlossen werden = Altverträge) ist bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht (VVG in der bisherigen Fassung) anzuwenden. Danach gilt jedoch auch für diese Verträge das neue Recht. Näheres wird sich weiter aus einer vom Gesetzgeber zu erlassenden Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ergeben, die zusammen mit dem neuen VVG am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll.

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