Steuerrechtliche Gleichbehandlung gesetzlicher und privater Krankenversicherungen

Steuerrechtliche Gleichbehandlung gesetzlicher und privater Krankenversicherungen
08.12.2016182 Mal gelesen
Steuerrechtliche Gleichbehandlung gesetzlicher und privater Krankenversicherungen

Bislang wird bei Preisabschlägen von Arzneimitteln, die pharmazeutische Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewähren müssen, umsatzsteuerrechtlich danach unterschieden, ob der Preisabschlag zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse oder zugunsten eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung gewährt wird. Der BFH sieht für diese abweichende Behandlung der Abschläge keine objektive Rechtfertigung und ersuchte daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung.

Sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben zur Dämpfung ihrer Kosten Anspruch auf Preisabschläge für Arzneimittel, die von den pharmazeutischen Unternehmen getragen werden müssen.

Die Preisabschläge sind für beide gleich hoch, werden allerdings auf unterschiedliche Weise abgerechnet: Für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse stellt die Apotheke der Krankenkasse einen entsprechend verminderten Preis in Rechnung. Diesen Abschlag erstattet ihr dann das pharmazeutische Unternehmen. Privat Krankenversicherte zahlen für Arzneimittel jedoch den vollen Preis und erhalten danach von ihrem Versicherer den vollen Kostenersatz. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung hat dann gegen den pharmazeutischen Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags.

Steuerrechtlich kann man hier nun von einer grundverschiedenen Sachlage ausgehen: Während man bei den gesetzlichen Krankenkassen von einer durchgehenden Umsatzkette, vom Pharmaunternehmen bis zur Krankenkasse, ausgehen kann, endet für Versicherte bei privaten Krankenversicherungen die Umsatzkette bei ihnen selbst. Die Abschläge mindern deshalb bei gesetzlichen Krankenkassen die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerrechtlichen Arzneimittellieferungen, bei Unternehmen der privaten Krankenversicherung jedoch nicht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nun zu entscheiden haben, ob hier eine Verletzung von Art. 20 EUGrdRCh vorliegt, nachdem alle Personen vor dem Gesetz gleich sind und vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen.



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