Steuerhinterziehung: Mehr als 18.000 Verfahren nach Selbstanzeige eingestellt

Steuerhinterziehung: Mehr als 18.000 Verfahren nach Selbstanzeige eingestellt
01.12.20142358 Mal gelesen
Die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung steigt. Und mit ihr die Zahl der eingestellten Verfahren. Mehr als 18.000 Verfahren wurden nach Medienberichten im Jahr 2013 eingestellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung profitieren Fiskus und Steuerhinterzieher gleichermaßen. Denn der Staat freut sich über sprudelnde Einnahmen und mehr als 18.000 Verfahren wurden nach einer Selbstanzeige in 2013 eingestellt und die Steuersünder sind dadurch in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt. Gegenüber 2012 ist die Zahl der eingestellten Verfahren damit um mehr als 50 Prozent gestiegen.

Gründe für die steigende Zahl der Selbstanzeigen und eingestellten Verfahren gibt es verschiedene: Fälle prominenter Steuerhinterzieher, der Ankauf von Steuer-CDs, die verstärkte Kooperationsbereitschaft der Staaten untereinander sowie auch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015.

Damit eine Selbstanzeige aber auch zur Einstellung des Verfahrens führen kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Ist die Selbstanzeige fehlerhaft, droht immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Diese können jeden Fall individuell prüfen und wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann. Damit das Verfahren eingestellt werden kann, muss aber auch die Steuerschuld zzgl. Zinsen und ggfs. ein fälliger Strafzuschlag innerhalb einer relativ kurzen Frist bezahlt werden.

Ab 2015 wird es voraussichtlich deutlich teurer. Dann wirkt eine Selbstanzeige nur noch dann völlig strafbefreiend, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bislang lag diese Grenze bei 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich je nach der Höhe der hinterzogenen Steuern staffeln. Bei hinterzogenen Steuern bis 100.000 Euro wird demnach ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig, bei Beträgen über 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und ab einer Million Euro 20 Prozent. Dennoch bleibt die Möglichkeit auch in 2015 erhalten, durch eine Selbstanzeige eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

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