Steuerberater, der eine insolvenzrechtliche Überschuldung übersieht, schuldet Schadensersatz

Steuerberater, der eine insolvenzrechtliche Überschuldung übersieht, schuldet Schadensersatz
30.07.2013456 Mal gelesen
Erklärt der vertraglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater fälschlich, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der Gesellschaft für die Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.

Der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH macht gegen eine Steuerberatungs-GmbH und deren Gesellschafter, der die insolvente GmbH betreut hat, Schadensersatzansprüche geltend. Letzterer erstellte am 29. August 2005 den Jahresabschluss der Schuldnerin für den 31. Dezember 2004.

In dem Bilanzbericht ist ausgeführt, dass zum Bilanzstichtag ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 46.541,38 € bestehe, es sich dabei aber nur um eine "Überschuldung rein bilanzieller Natur" handele, weil für Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 48.278,68 € Rangrücktrittserklärungen vorlägen und der Gesellschaft aufgrund des hohen Anteils an Stammkunden ein hoher Firmenwert innewohne.

Aufgrund nicht rechtzeitiger Insolvenz-Antragstellung wuchsen die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin bis zu Antragstellung um weitere 264.938,88 €.

Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Insolvenzschuldnerin macht der Insolvenzverwalter gegen die Steuerberatungs-GmbH und deren Gesellschafter Schadensersatzansprüche in Höhe von 187.457,21 € geltend.

Landgericht und Oberlandesgericht Köln wiesen seine Klage ab.

Das Oberlandesgericht konnte nicht feststellen, dass die Schuldnerin bei pflichtgemäßer Beratung den Insolvenzantrag früher gestellt hätte. Schon aus diesem Grunde sei in Schadensersatzanspruch nicht gegeben.

Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit zurück ans Oberlandesgericht.

Gegen die Steuerberatungs-GmbH und ihren Gesellschafter bestehen vertragliche Ansprüche, wenn sie pflichtwidrig eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin nicht festgestellt haben. Grundsätzlich sei es zwar nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen, ob Insolvenzreife eingetreten ist. Hingegen bestehe eine haftungsrechtliche Verantwortung, wenn dem steuerlichen Berater ein ausdrücklicher Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens erteilt wird. So sei der Fall hier gelagert.

Die Steuerberatungs-GmbH habe  nicht lediglich eine Handelsbilanz erstellt, sondern darüber hinaus unter Bezug auf Rangrücktrittsvereinbarungen und den Firmenwert durch die weitergehende Bemerkung, dass es sich um eine "Überschuldung rein bilanzieller Natur" handele, eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin ausgeschlossen.

In dem Hinweis auf eine rein bilanzielle Überschuldung finde die Bewertung unmissverständlichen Ausdruck, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung gerade nicht vorliege. Der Hinweis auf die Rangrücktrittsvereinbarungen und den Firmenwert offenbart, dass sie eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung erbracht habe.

Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit handelte es sich insoweit nicht um eine bloße Gefälligkeit der steuerlichen Beraterin, sondern um eine zusätzliche Prüfung, auf deren Richtigkeit die Schuldnerin vertrauen durfte.

Wurde von ihr eine tatsächlich bestehende insolvenzrechtliche Überschuldung verkannt, hat sie folglich Schadensersatz zu leisten. Für diese Verpflichtung hat auch  der Gesellschafter der Steuerberatungs-GmbH persönlich einzustehen.

Das Berufungsgericht habe es nach Ablehnung eines zu Gunsten des Insolvenzverwalters eingreifenden Anscheinsbeweises verfahrensfehlerhaft versäumt, die von ihm zum Beweis seines Vorbringens, in Kenntnis der Insolvenzreife der Schuldnerin hätten ihre Geschäftsführer die Geschäftstätigkeit beendet und Insolvenzantrag gestellt, beantragte Zeugenvernehmung durchzuführen.

Zur Schadenshöhe führt das Gericht aus, dass der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags bemesse.

Der Gesellschaft sei indes ein Mitverschulden anzulasten.

Die Klage des Insolvenzverwalters hatte somit erst mal Erfolg. Da der Bundesgerichtshof selbst nicht rechnet, wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2013; IX ZR 204/12

Vorinstanz: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.07.2012; 8 U 55/11

Landgericht Köln, Urteil vom 906.10.2011; 2 O 419/10 )

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen steuerrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft  umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage