Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge unzulässig

Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge unzulässig
12.12.2016182 Mal gelesen
Der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt nach Einwendung der Finanzverwaltung erneut, dass durch eine sogenannte gleitende Generationennachfolge, die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich ist und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden kann.

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Das Finanzamt beurteilte dies als einkommensneutrale Schenkung. Nachdem der Vater jedoch zwei Jahre später das Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft übertrug, wollte das Finanzamt rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils jedoch nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte und vor allem, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Für den Beschenkten besteht allerdings eine Haltefrist in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

Zur Bekräftigung seines vorherigen, von der Finanzverwaltung angezweifelten Urteils stellte der BFH zudem klar, dass das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren ist.

Steuerberater Jörg Treppner ist als Fachberater für das Gesundheitswesen spezialisiert auf die Beratung von Ärzten, Psychologen und anderen Angehörigen von Heilberufen in steuerlichen Belangen. Treppner ist Gründungspartner von AJT in Neuss.



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