Sterbefall eines nahen Angehörigen? Was ist zu tun…? (Goßens / Berlin)

Über 80 % aller Menschen sterben in Deutschland im Krankenhaus oder in Pflegeeinrichtungen. In vielen dieser Fälle ist der Tod absehbar und die richtigen Schritte werden vom Personal eingeleitet. Auch Menschen die ihre Angehörigen zu Haus bis zum Tod pflegen sind in der Regel gut vorbereitet und informiert.
In anderen Fällen trifft uns der Tod eines nahestehenden Menschen oft völlig unvorbereitet.
Neben der Trauer und der Bewältigung des tiefen Abschiedsschmerzes müssen auf der anderen Seite viele Dinge organisiert werden.
Dabei wissen viele Angehörige nicht, welche Aufgaben und juristische Formalitäten erledigt werden müssen.
Bei einem Todesfall zu Hause, sollte unbedingt ein Arzt benachrichtigt werden. Dieser stellt den Totenschein aus.
Nachdem Sie den Totenschein in den Händen halten, sollten Sie sich möglichst schnell für ein Bestattungsinstitut entscheiden. Die Bestattungsinstitute haben in der Regel gut geschulte Mitarbeiter, die Ihnen (gegen Entgelt) bei den anstehenden Aufgaben behilflich sind.
Es besteht die Möglichkeit einen Verstorbenen bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes ohne besondere behördliche Genehmigung im Sterbehaus zu behalten um ihn dort aufzubahren.
Die Angehörigen haben darüber hinaus die Möglichkeit bei den zuständigen Behörden die Verlängerung dieser Frist auf 96 Stunden zu beantragen. Die Behörden werden im Einzelfall entscheiden. Die Angehörigen haben keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung des Antrages.
Die Einzelheiten regeln ordnungsbehördliche Landesgesetze (Bestattungsgesetze) der einzelnen Bundesländer.
Nächster Werktag:
Am nächsten Werktag nach dem Tod muss das Standesamt aufgesucht werden, um die Sterbeurkunde zu beantragen. Dabei müssen dem zuständigen Standesamt folgende Dokumente vorgelegt werden:
- der Totenschein des Verstorbenen
- die Geburtsurkunde
- der Personalausweis
- je nach Familienstand weitere persönliche Papiere, wie z. B. die Heiratsurkunde, ein eventuelles Scheidungsurteil,
Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners.
Bei der Beantragung der Sterbeurkunde sollte man daran denken, diese gleich mehrfach zu beantragen. Denn Sie benötigen diese Urkunde für die
- Krankenkasse
- Rentenversicherung
- Pflegeversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung
- Versorgungsamt
- Lebensversicherung
- Betriebsrente (Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst)
- Arbeitgeber.
Die vorgenannten Behörden, der Arbeitgeber und die nahen Angehörigen des Toten sollten umgehend Nachricht vom Tod erhalten.
Übernächster Werktag:
Bis zum übernächsten Werktag nach dem Tod sollte mit dem Bestattungsinstitut die Bestattungsart geklärt werden.
Hat der Hinterbliebene einen entsprechenden letzten Wunsch (letzter Wille) über die Art und Weise seiner Beerdigung hinterlassen sollte dieser Berücksichtigung finden.
Die Mitarbeiter des Beerdigungsinstituts helfen Ihnen bei diesen Aufgaben gerne und professionell und natürlich gegen Entgelt. Viele dieser Aufgaben können Sie aber auch allein und ohne fremde Hilfe zügig erledigen.
Mit der Friedhofsverwaltung oder dem Krematorium sollten folgende Dinge schnell geklärt werden:
- Beisetzungstermin oder eventuell Einäscherung
- Wahl der Grabstätte
- Ruhedauer
- Dekoration der Trauerhalle, Art der Trauerfeier
- wie werden die Angehörigen und Freunde informiert
- Anzeige in der Tageszeitung.
Nach der Beerdigung - Erbfall :
Spätestens nach der Beerdigung des Verstorbenen müssen sich die Angehörigen um die Hinterlassenschaft und den Erbfall kümmern:
- Rentenstelle
- Pflegeversicherung
- ges. Unfallversicherung
- Versorgungsamt
- Betriebsrentenstelle (Zusatzversorgung im öffentlichen. Dienst) sind zu benachrichtigen.
Sonstige Verträge wie
- Strom
- Gas
- Telefon
- Rundfunk
- Tageszeitung
- Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden
- Haftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- Kfz.-Versicherung
und Lebensversicherungen müssen gekündigt bzw. aufgelöst werden.
Die zuständige Bank/Banken müssen aufgesucht werden.
Dabei ist zu beachten, dass Sie bei der Bank den Erbschein vorlegen müssen, Ihren Personalausweis oder Ihre entsprechende vom Erblasser eingeräumte Vollmacht.
Es sind Regelungen für
- Girokonten
- Termingelder
- Bausparverträge
- Sparbücher
und evtl. vorhandene Aktiendepots zu treffen.
Sollte ein Testament vorhanden sein, so ist der Wille des Erblassers strengstens zu beachten.
Ein Testament muss beim Nachlassgericht eingereicht werden. Notarielle öffentliche Testamente liegen dem Nachlaßgericht bereits vor, da diese stets vom Notar nach Beurkundung dort eingerecht werden.
Das Nachlassgericht leitet von sich aus weitere Maßnahmen ein.
Auch der vorbenannte Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt.
Er hat den Zweck gegenüber Dritten zu beweisen, welchen Erbteil man beanspruchen kann.
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer gelten nicht als Erben.
Dabei ist zu beachten, dass die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für alle Miterben günstiger ist als die Ausstellung mehrerer einzelner Erbscheine. Bei der Beantragung eines Erbscheins müssen beim Nachlassgericht
- das Familienstammbuch
- die Sterbeurkunde
- und eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben
u. a. vorgelegt werden. Einzelheiten entnehmen Sie der Checkliste zur Beantragung des Erbscheins.
Die Beantragung eines Erbscheins ist zeitlich aufwendig und es empfiehlt sich vielfach die Testamentseröffnung abzuwarten. Dabei sollte man jedoch wissen, dass Geldinstitute und Ämter (Grundbuchamt etc.) immer auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Verzögerungen sind deshalb bei späterer Vorlage mit einzuplanen.
Wenn ein öffentliches Testament oder ein Erbvertrag besteht, genügt eine Kopie der Urkunde mit dem Eröffnungsprotokoll als Nachweis für das Erbrecht des/der Hinterbliebenen.
Sollten sich die Erben in der Aufteilung des Erbes ( Nachlass ) nicht einig sein empfiehlt es sich, Ihren Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Da regelmäßig der Fiskus am Nachlass durch die Erbschaftsteuer partizipieren will, sollte auch der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer rechtzeitig eingebunden werden.
Link zu einer weiteren Checkliste
Lesehinweis: Artikel von Burkhard Goßens "Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht" vom 19. Juni 2009 hier bei anwalt24 (leider ist technisch keine Verlinkung möglich)
© Burkhard Goßens
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