Start der 2. Bundesliga Saison 2015/2016 am Freitag – Sind Fußball Live Streams legal oder illegal?

Start der 2. Bundesliga Saison 2015/2016 am Freitag – Sind Fußball Live Streams legal oder illegal?
24.07.2015425 Mal gelesen
Endlich ist es wieder so weit: Am kommenden Freitag startet der erste Spieltag der 2. Bundesliga Saison 2015/16 und ganz Fußball-Deutschland wird wieder mitfiebern. Wer allerdings nicht für das Pay-TV-Angebot von Sky zahlt, wird viele Spiele nicht mitverfolgen können.

Im Free TV werden lediglich 32 Spiele, jeweils Montags, ausgestrahlt. Viele Fußball-Fans nutzen deshalb Streaming-Angebote im Internet, mit denen sie die Partien der Bundesliga live und bequem von zu Hause aus sehen können. Allerdings betreten sie damit einen rechtlichen Graubereich und sollten sich vor Anpfiff fragen: Sind Fußball Live Streams erlaubt oder illegal? Welche Risiken gehe ich ein, wenn ich diese Streams anschaue? Auch Gastronomen wollen ihren Gästen rechtssicher und möglichst kostengünstig Live-Übertragungen anbieten, aber wie? Antwort auf die wichtigsten (rechtlichen) Fragen vor dem Beginn der Bundesliga gibt der Kölner Anwalt für IT-Recht Christian Solmecke: 

Welche Arten von Fußball Live Streams gibt es?

Die Fußball-Übertragungen des Bezahlsenders Sky lassen sich kostenlos über das Internet empfangen. Angeboten wird dies oft von ausländischen, z.B. russischen oder chinesischen Plattformen, wobei zu unterscheiden ist: Bei einigen Angeboten empfängt der Nutzer lediglich das Sky-Signal und kann den Stream auf seinem Rechner ansehen.

Andere Dienste, für die meist eine spezielle Software installiert werden muss, funktionieren dagegen so, dass der User das Signal nicht nur empfängt, sondern zugleich auch weiterleitet. Ein solches p2p-Broadcasting ähnelt damit stark der Technologie, die auch bei Filesharing-Netzwerken eingesetzt wird.

Sind Streams von Sky-Sendungen online legal?

Jein, das heißt es ist nach den verschiedenen Übertragungsarten zu unterscheiden. Bei Live-Streams, die nur passiv empfangen werden, vertrete ich schon lange die Rechtsauffassung, dass der Nutzer sie legal ansehen darf. Auf seinem Rechner entsteht nämlich gar keine unerlaubte Kopie im Sinne des Gesetzes. Zwar werden während des Streamings Teile des Videos in den Arbeitsspeicher (RAM) des Computers geladen. Dies geschieht aber nur flüchtig und zu keinem Zeitpunkt wird die vollständige Video-Datei auf der Festplatte abgelegt. Das Anschauen selbst ist dann überhaupt nicht mehr als urheberrechtliche Nutzung zu werten und deshalb legal. Weil es noch keine Gerichtsentscheidungen dazu gibt, handeln User aber in einer rechtlich unsicheren Grauzone. Strafbar ist dies nämlich nur, wenn die Umgehung nicht ausschließlich zum privaten Gebrauch stattfindet - genau das trifft aber regelmäßig auf Fußball-Fans zu, die Spiele online zum Vergnügen ansehen.

Sind p2p-Broadcasting-Dienste wie zum Beispiel SopCast legal?

Illegal sind aber die beschriebenen p2p-Broadcasting-Dienste wie zum Beispiel SopCast. Sobald der Nutzer nämlich eine solche Übertragung streamt, leitet er gleichzeitig auch das Sky-Signal weiter und verbreitet damit an andere User urheberrechtlich geschützte Inhalte. Nach dem Gesetz ist das eine Urheberrechtsverletzung, die beispielsweise Abmahnungen und damit hohe Kosten zur Folge haben kann. Selbst strafrechtliche Sanktionen sind hier möglich.

Von Broadcasting-Angeboten wie SopCast & Co. sollte man in jedem Fall die Finger lassen. Reine Live-Streams von Sky-Übertragungen dagegen sind meiner Ansicht nach legal. Aufgrund der verbleibenden rechtlichen Unsicherheiten kann es für Fußball-Liebhaber unter Umständen aber dennoch eine Überlegung wert sein, die kommenden Spiele nicht zu Hause per Stream, sondern in öffentlichen Lokalen oder Kneipen mit Sky-Abo anzuschauen. Dann lässt sich die Bundesliga gemeinsam mit anderen Fans genießen - und nach 90 Minuten wird hoffentlich gejubelt!

Was können Gastronomen tun?

Doch auch für viele Kneipenbesitzer stellt sich mit Beginn der neuen Saison die Frage, wie sie ihren Besuchern möglichst kostengünstig und rechtlich legal Liveübertragungen anbieten können. Die einfachste, aber auch teuerste Möglichkeit, ist der Abschluss eines regulären Sky-Abonnements für Gewerbe und Vereine. Eine meistens sehr viel günstigere Methode ist der Abschluss eines entsprechenden Abonnements im Ausland, welches auch die Spielübertragungen der deutschen Bundesliga beinhaltet.

Mit Urteil vom 04.10.2011 hat der EuGH nämlich in einem Fall, in dem eine britische Pubbesitzerin mittels einer Dekoderkarte eines sehr viel günstigeren Pay-TV-Abonnements aus Griechenland ihren Gästen die Übertragung der britischen Premier-League möglich gemacht hat, für die Pubbesitzerin und gegen den Rechteinhaber in England entschieden. Eine gebietsabhängige Exklusivität, verbunden mit einem Verbot der Einfuhr, des Verkaufs oder der Verwendung ausländischer sogenannter "Smartcards",  führe aber zu einer Abschottung der nationalen Märkte und sei nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU sowie dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar.

Der EuGH stellt allerdings ebenfalls fest, dass die Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League und zuvor aufgezeichnete Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der Premier League als "Werke" im Sinne des Urheberrechts anzusehen sind. Eine öffentliche Wiedergabe dieser geschützten Werke benötigt im Gegensatz zu den Fußballspielen, die nicht als "Werk" gelten und urheberrechtlichen Schutz genießen, einer Zustimmung des Urhebers. Sofern also lediglich das Spiel übertragen wird, können Gastronomen rechtssicher und legal entsprechende Abonnements für Gewerbe und Vereine bei dem jeweiligen Anbieter im EU-Ausland abschließen und ihren Gästen in Deutschland die Live-Übertragungen anbieten.

Dürfen Gastronomen kostenlose Onlinestreams nutzen?

Gastronomen sollten allerdings Abstand davon nehmen, ihren Gästen die Fußballspiele per kostenlosem Sky-Onlinestream darzubieten. Im Gegensatz zu privaten Nutzern kommt bei gewerblich Handelnden ein urheberrechtlicher Verstoß durch die öffentliche Wiedergabe in Frage, der dem Verantwortlichen neben einer zivilrechtlichen Schadensersatzforderung in vierstelliger Höhe auch eine strafrechtliche Verfolgung nach §§ 106, 108a UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren einbringen kann. Gastronomen sollten sich somit lieber an Abonnements aus dem Inland oder dem EU-Ausland halten, um nicht nach einem vollen Laden mit einem vollen Briefkasten kämpfen zu müssen.

Sofern man aber alle Ratschläge befolgt, steht dem genüsslichen Fußballvergnügen sowohl für die Fans als auch für die Besitzer ihrer Lieblingskneipen nicht mehr im Wege.

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