Sportunfall: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
28.02.20118162 Mal gelesen
Verletzungen, die jemand beim Sport oder beim Spiel erleidet, sind rechtlich unter verschiedenen Gesichtspunkten besonders zu betrachten. Sie sind nicht selten und haben die Gerichte in jüngerer Zeit zunehmend beschäftigt.

Der BGH hatte über die Haftung zweier Autorennfahrer zu entscheiden, die an einem Rennen teilnahmen, bei dem Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden sollten. Dabei kam es zu einem Sachschaden. Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen von den Teilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer sportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab) oder einer Einwilligung, eines (stillschweigenden) Haftungsverzichts oder -ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr oder einer treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers diskutiert. Der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel, der grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, kann einen Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler nur durchsetzen, wenn er den Nachweis führt, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat. Unabhängig davon, ob eine Haftung an der Tatbestandsmäßigkeit oder an der Rechtswidrigkeit scheitert, läuft ein Anspruch des Geschädigten dem Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium) zuwider, weil der Geschädigte selbst in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet. Dieser Grundsatz über die Auswirkungen des widersprüchlichen Verhaltens reicht über den Bereich der sportlichen Kampfspiele hinaus. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Verletzung der Regeln die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht.Diese Überlegungen sind auf Rennveranstaltungen übertragbar, denn ein Autorennen ist eine besonders gefährliche Veranstaltung. Die Teilnehmer sind von den typischen Risiken, durch das Verhalten anderer Teilnehmer zu Schaden zu kommen, in gleicher Weise betroffen. Wer zu Schaden kommt, hängt mehr oder weniger vom Zufall ab. Die Teilnehmer an dem Rennen nehmen die erheblichen Risiken in Kauf wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht damit in erkennbarem Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden.

Der Anlass der Verletzungshandlung kann in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen. Die Schädigung während einer gemeinschaftlichen gefährlichen Betätigung oder beim gemeinsamen Sport und Spiel oder nach einer Provokation kann weniger schwer zu gewichten sein. Sportverletzungen kommen i.d.R. beim Mannschaftssport vor. Dabei kann eine Haftung für eine Sportverletzung ausgeschlossen sein, weil alle Beteiligten bewusst ein gewisses Risiko eingehen.

Grundsätzlich ist die Haftung eines Sportlers für Verletzungen, die er einem Mit- oder Gegenspieler zufügt, ausgeschlossen, wenn die Verletzung auf Spieleifer, Ungeübtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder Ähnlichem beruht; auch dann, wenn das Verhalten eine Regelwidrigkeit darstellt.Dieser Grundsatz kann auch zu einem Haftungsausschluss bei einem Tennisdoppelspiel führen. Danach gelten die für sportliche Kampfspiele entwickelten Grundsätze zum Haftungsausschluss auch dann, wenn bei einem Tennisdoppelspiel einer der Partner den anderen verletzt und die Verletzung auf einem nicht mehr als nur geringfügigem Regelverstoß beruht.

Das gilt auch - und erst recht - beim Spiel von Kindern.Dabei sind Besonderheiten zu beachten. Das Kitzeln unter Kindern stellt grundsätzlich keine Körperverletzung dar. Reagiert ein Kind durch das Kitzeln eines anderen derart heftig, dass es sich beim Stoss gegen eine scharfe Kante eine Risswunde im Gesicht zuzieht und einen Unfallschock erleidet, gehört diese Reaktion als solche zum kindlichen Spiel. Die Verletzung dagegen beruht auf einem Unglücksfall, der nicht durch eine Körperverletzung (Kitzeln) verursacht wurde.Treffen sich Kinder zum Fußballspielen auf einer Wiese, sollen mangels abweichender Absprachen die Regeln des DFB gelten. Deshalb wurde die Klage eines 9 Jahre alten Jungen (20 kg) gegen einen 15 Jahre alten Jungen (50 kg) abgewiesen, der aufgrund des Körpereinsatzes des älteren Jungen eine Unterschenkelfraktur erlitten hatte. Entsprechend hatte schon das OLG Hamm einen Fall entschieden, der eine Verletzung beim Fußballspiel zwischen einer jüngeren und älteren Gruppe Jugendlicher betraf. Der 16 Jahre alte Beklagte hatte beim Hineingrätschen nur das Schienbein des 9 Jahre alten Klägers getroffen. Trotz dieses objektiven Regelverstoßes scheiterte eine Haftung des älteren Spielers am fehlenden Verschulden, das trotz des Regelverstoßes nicht indiziert werde. Es komme hinzu, dass Unfairness gegenüber kampfbetonter Härte abzugrenzen sei.Zu Recht stellt Hollenbach die Geltung der Regeln des DFB für Spiele zwischen Kindern in Frage. Nichts spricht dafür, die Regeln des organisierten Wettkampffußballs und Kampfsports im Rahmen der Spiel- und Freizeitbeschäftigung auch nur analog anzuwenden.Um ein Spiel von Kindern handelt es sich auch noch, wenn 14-jährige sich freundschaftlich und wechselseitig auf Glatteis herumschubsen. Kommt dabei ein Teilnehmer zu Fall und verletzt sich am Knie, so steht der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen das Verbot entgegen, sich mit eigenem Verhalten treuwidrig in Widerspruch zu setzen.

Diese Nachsicht wird nicht geübt, wenn ein Erwachsener an einem Trainingsspiel der E-Jugend teilnimmt und die gebotene Zurückhaltung und Rücksichtnahme vermissen lässt.

Überschreitet das Verhalten des Spielers die Grenze zwischen kampfbedingter Härte und zulässiger Fairness deutlich, werden die zum Schutz der Gegenspieler erlassenen Wettkampfregeln grob verletzt, was der Verletzte zu beweisen hat, so haftet der Schädiger auch für die Folgen einer Sportverletzung. Das ist z.B. dann der Fall, wenn schuldhaft gegen die Regeln des Deutschen Fußballbundes verstoßen wird, wenn ein Abwehrspieler von schräg hinten in die Beine eines Gegenspielers grätscht, ohne eine realistische Chance zu haben, den Ball spielen zu können.

Das OLG Köln hat einen Regelverstoß beim Squashspiel darin gesehen, dass ein Spieler nach einem misslungenen Schlag diesen "trocken" wiederholte und dabei den Mitspieler am Auge verletzte. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes hat das OLG Köln zwar kein Mitverschulden des Verletzten angenommen, es hat aber im Rahmen der Billigkeit die grundsätzliche Risikobereitschaft des Squashspielers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, ohne eine "Quote" mitzuteilen.

Das LG München II sprach einem Karatesportler ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR zu, der durch einen schweren Regelverstoß seines Gegners eine Schädelverletzung erlitt, die zu Sehstörungen und einer Dauer-MdE von 30 % und dazu führte, dass der Verletzte seine sportlichen Betätigungen einschränken musste.

Dem Teilnehmer einer Schleppjagd steht dann kein Schmerzensgeld zu, wenn er wesentliche Kernregeln zur Vermeidung der Irritation von Pferden selbst verletzt und durch dieses reiterliche Fehlverhalten die Schadensursache ausgelöst wird.

Eine besondere Kategorie stellen Unfälle in gefährlichen Sportarten dar, wie z.B. Fallschirmspringen, Bungee-Springen, Drachenflug, Segelfliegen, Felsklettern, Motorsport, Gotcha-Spiel u.a. Bei diesen Extremsportarten wird diskutiert, ob die Haftung des Veranstalters oder Vereins für Unfälle durch eine Verzichtserklärung ausgeschlossen werden kann. Eine Verzichtserklärung auf alle Ansprüche, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, unterliegt der Überprüfung nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Die Unwirksamkeit einer solchen Verzichtserklärung kann sich aus § 309 Nr. 7 BGB n.F. ergeben, wenn der Haftungsausschluss alle Ansprüche umfassen soll, also auch aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Auch ein konkludenter Haftungsausschluss unter Vereinsmitgliedern kommt nicht in Betracht, weil nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, dass Teilnehmer sich stillschweigend dem Ansinnen des Veranstalters unterwerfen, auf jeglichen Schadensersatzanspruch zu verzichten.

Auch unter Sportkameraden dürfte ein stillschweigender Haftungsausschluss i.d.R. zu verneinen sein. So entschied auch das LG Aschaffenburg bei einem 34 Jahre alten Kläger, der bei einer Klettertour, die er mit seinem Freund unternahm, 3 m tief auf ein sog. Band des Kletterfelsens und von dort 10 m bis zum Fuß des Kletterfelsens hinabstürzte, nachdem das Seil, mit dem der Kläger gesichert war, durch die Hände und den von diesem verwendeten Achter rutschte. Der Kläger erlitt eine Fraktur des 1. und 2. Lendenwirbels, zahlreiche weitere Frakturen und eine Querschnittslähmung unterhalb des 12. Brustwirbels. Es besteht Blasen- und Darmlähmung. Das LG Aschaffenburg hat einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss und ein Handeln des Klägers auf eigene Gefahr verneint. Das beantragte und ohne jede Begründung zuerkannte Schmerzensgeld i.H.v. 100.000 EUR ist viel zu niedrig. Unterschwellig dürfte sowohl beim Kläger (im Antrag), als auch beim Gericht die "Gefahrengemeinschaft" eine Rolle gespielt haben.

Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht das Schmerzensgeld bei gefährlichen Sportarten entfallen oder begrenzt werden kann. Immerhin muss sich der Halter eines Kraftfahrzeugs die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr auch dann entgegen halten lassen, wenn ihm kein Verschulden anzulasten ist. Ob Gleiches für eine Mitverursachung durch Teilnahme an einer gefährlichen Sportart gilt, ist bisher nicht entschieden. Da eine Mitverschuldens- oder Mitverursachungsquote bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht gesondert auszuwerfen ist, sondern als einer von mehreren Bewertungsfaktoren unmittelbar in die Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages einfließt, kann bei Verletzungen, die bei einer gefährlichen Sportart auftreten, ohne weiteres ein geringeres Schmerzensgeld ausgeurteilt werden. Möglicherweise hat das OLG Nürnberg dies getan, als es einem Fallschirmspringer, dessen Persönlichkeit infolge einer bei einem Unfall erlittenen hochgradigen Hirnschädigung nahezu völlig zerstört war, einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 125.000 EUR und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 EUR zuerkannt hat (Gesamtbetrag - nur - 185.000 EUR), ein Betrag, der keineswegs im Bereich vergleichbarer Fälle liegt, die sich bei etwa 250.000 EUR bis 300.000 EUR bewegen.

Wenn Scheffen zu der BGH-Entscheidung anmerkt, der BGH solle baldmöglichst die Gelegenheit wahrnehmen, diese interessante Frage zu bescheiden, bleibt natürlich die Frage, warum der BGH diese Gelegenheit in dieser Entscheidung nicht wahrgenommen hat.

Eine Verletzung kann zu einem höheren Schmerzensgeld führen, wenn als deren Folge eine Ausübung der Sportart oder sportlicher Betätigung für die Zukunft ausscheidet.

So hat das OLG Hamm erkannt, dass der weitgehende Verlust der Möglichkeit, Laufsport zu betreiben, insbesondere bei einem jungen Menschen sogar dann nicht als geringfügig zu bewerten sei, wenn er bisher keinen Sport ausgeübt hat.

Von besonderer Bedeutung ist der Sport für einen Leistungssportler oder gar Spitzensportler.Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Langstreckengeher (50 km), der für die Teilnahme an den olympischen Sommerspielen vorgesehen war, so erheblich verletzt, dass er den Spitzensport aufgeben musste. Darunter litt er psychisch und physisch, denn er musste täglich mehrere Stunden "abtrainieren". Der Kläger hielt ein Schmerzensgeld i.H.v. 75.000 EUR für angemessen. Das OLG Jena sprach ihm unter Berücksichtigung eines 1/4 Mitverschuldens 15.000 EUR zu.

Die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skifahren richten sich nach einhelliger Ansicht der maßgeblichen Gerichte in Alpenländern, so auch in Italien, nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS). Diese Regeln stellen Gewohnheitsrecht dar, sie gelten auch für Snowboard-Fahrer (Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl., Rn. 9; OLG München, SpuRt 1994, 35).

Nach der FIS Nr. 3 musste der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird. Dabei muss der von hinten kommende Skifahrer immer berücksichtigen, dass der unten Fahrende seine Fahrspur jederzeit beliebig wechseln kann. Das Skifahren ist eine Sportart der freien Bewegung, wo jeder nach Belieben fahren kann. Vorrang hat stets der vorausfahrende Skifahrer.Wer hinter einem anderen auf einer Piste herfährt, muss genügend Abstand halten, um den Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen (kurze oder enge oder weite Schwünge, Schrägfahrten und Bögen mit großem Radius, jederzeitigen Richtungswechsel etc.). Danach hat er die Wahl des Sicherheitsabstandes auszurichten. Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz dahin, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde. Der Vorausfahrende muss sich beim Richtungswechsel nicht nach oben (hangwärts) und schon gar nicht nach hinten orientieren, da er ansonsten auch seiner ihm obliegenden Pflicht (FIS Nr. 3) für ihm vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen kann (Dambeck, a. a. O., Rn. 84; OLG Stuttgart, NJW 1964, 1859). Ein Skifahrer ist nur verpflichtet, Vorgänge innerhalb seines Gesichtsfeldes zu beobachten (FIS Nr. 2).Nachdem der Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, obliegt es dem Kläger, den Unfallhergang zu beweisen. Eine Beweisaufnahme durch Erstellung eines Sachverständigengutachtens (technische Verlaufsanalyse) zur Klärung des Unfallhergangs, worauf sich der Kläger berufen will, scheidet aus. Eine Erstellung eines Zeit-Wege-Diagrammes, wie es bei der Rekonstruktion von Verkehrsunfällen in Betracht kommt, ist im vorliegenden Falle nicht angezeigt. Es fehlt an der Feststellbarkeit der erforderlichen Anknüpfungstatsachen (Geschwindigkeiten, Kollisionspunkt, Ausgangsposition des Beklagten etc.). Die Aussagen der Zeugen ergeben im Hinblick auf die zu fordernden Daten kein genaues Bild. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme kann diese Ungenauigkeiten nicht beheben (siehe hierzu auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1537).

  • 1. Im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Ski-Fahrer, von denen keiner der wesentlich 5 und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass je beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen gegen die FIS-Regeln 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit verstoßen hat (50:50).
  • 2. Bei der Beteiligung eines Snowboardfahrers ist zu dessen Lasten (60:40) im Verhältnis zum Ski-Fahrer zu berücksichtigen, dass ein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeitig aber schwerer zu sehen und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu berücksichtigen ist. (LG Bonn, 21.3. 2005)

Zum einen gilt die Regel nach ihrer gezielt in diese Richtung vorgenommenen Änderung im Jahr 1990 nicht mehr für den Querenden. Durch die Änderung ist klargestellt, dass nur noch zwischen stehenden und fahrenden Pistenbenützern unterschieden werden muss. Bei den Letztgenannten sind Fahrtempo, Neigungswinkel und mehr oder weniger vollständiges Ausnützen der Pistenbreite (Schrägfahrten) keine diskutablen Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmale. Wer sich unter - auch äußerst geringfügiger - Ausnützung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel 5, sondern genießt gegenüber von hinten oder oben kommenden Skifahrern wieder den Vorrang gemäß FIS-Regel 3; Dambeck a. a. O. Rz. 123f. So schafft die FIS-Regel 5 eine korrespondierende Ergänzung zu den Pflichten des von oben kommenden Skifahrers. Die Beobachtungs- und Wartepflicht des Stehenden begründet für ihn keinen Vorrang, vielmehr muss er weiterhin seine Fahrweise an den FIS-Regeln 2 und 3 orientieren. Bei ausreichender Entfernung hat nämlich der einfahrende Skifahrer seiner Beobachtungspflicht genüge getan, ohne dass hieraus - wegen der großen Entfernung - eine Wartepflicht entstanden wäre; Dambeck a. a. O. Rz. 121. Zum anderen hat die Klägerin die Piste auch nicht im Sinne der alten Regel und der dazu ergangenen Rechtsprechung gequert. Von einem Queren kann nur gesprochen werden, wenn (Dambeck a. a. O. Rz. 125) der Bewegungsverlauf auf einer im Verhältnis zum Pistengefälle waagerechten Linie erfolgt, hierdurch ein höhengleicher Standpunkt am gegenüberliegenden Pistenrand angestrebt wird, bei der Fortbewegung allenfalls Schritttempo erreicht, also keine Fahrt aufgenommen wird. Nach allen Zeugenaussagen ist die Klägerin mit ihrer Gruppe schräg talabwärts gefahren. Auch wenn der Winkel zur Pistenquerrichtung damit nicht genau umschrieben ist, ergibt sich doch allein aus der Fahrtaufnahme und dem Verschwinden der Gruppe aus dem Sichtbereich des Beklagten in die Mulde unterhalb der Steilhangstrecke, dass die Klägerin zu Tal fuhr und nicht einen etwa höhengleichen Standpunkt am jenseitigen Pistenrand anstrebte. Soweit der Zeuge W in seinem vom Beklagten bemühten Zeugenbericht vom 19. 4. 1993 noch ein Fahren "fast quer über die Piste" angegeben hat, hat er das auf entsprechenden Vorhalt schon bei seiner Vernehmung durch das Landgericht richtig gestellt. Wenn die Bewegung nicht "schräg nach unten" gerichtet gewesen wäre, hätte er gar nicht von "Fahren" sprechen können, weil nur so die Ausnutzung von Hangneigung und Schwerkraft möglich war. Die Klägerin hätte allenfalls dann gegen die FIS-Regel 5 verstoßen, wenn bei der von ihr zu fordernden Beobachtung der von oben herannahenden Skifahrer schon vor ihrem Anfahrentschluss erkennbar war, dass der Beklagte oder dessen Begleiter S. in Schussfahrt übergehend sich aus der - für die Klägerin sichtbaren - Gruppe gelöst hatten. Das Herannahen jener Gruppe in wedelnden Schwüngen begründete, wie der weitere Geschehensablauf zeigt, noch keine Kollisionsgefahr. Nur aus einer bereits begonnenen Schussfahrt des von oben Herannahenden hätte sie womöglich erkennen können, dass sie dessen Weg nicht rechtzeitig würde räumen können und deshalb die Einfahrt in die Piste zurückstellen müsse. Der dahingehende Vorwurf des Beklagten ist indes auch durch ein Sachverständigengutachten, insbesondere ein Zeit-Weg-Diagramm, wie es bei der Rekonstruktion von Straßenverkehrsunfällen üblich ist, nicht zu erhärten. Hierzu fehlt es an der Feststellbarkeit der erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die allein dem Sachverständigen eine gesicherte Rückrechnung erlauben wurden. Die Geschwindigkeiten der beiden unfallbeteiligten Skifahrer sind unbekannt und nicht aus Spuren oder dem "Schadensbild" abzuleiten. Entsprechendes gilt für genaue Lage des Kollisionspunktes und die Ausgangsposition des Beklagten bei Beginn seiner Schussfahrt. Die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen geben kein hinreichend genaues Bild. Allein die Breite der Piste im Unfallabschnitt könnte vermutlich noch durch eine Besichtigung aufgeklärt werden; das führt jedoch mit den ungenauen Aussagen der Zeugen nicht weiter. Nach Bekundung des Ehemanns der Klägerin war er als Vorausfahrender über die Mitte der Pistenbreite hinaus, als sich die Zusammenstöße ereigneten. Die Tochter hat ausgesagt, die Klägerin habe sich "ungefähr genau" in der Mitte der Piste befunden. Für den Zeugen S hat sein Zusammenstoß mit dem Ehemann der Klägerin im dritten Viertel der Piste von rechts stattgefunden, der Ehemann soll bei seiner Wahrnehmung durch den Zeugen als akute Gefahr 5 bis 10 m unterhalb der Kante gewesen sein. Zur genauen Startposition der Gruppe der Klägerin und dem Winkel ihrer Fahrt "schräg nach unten" haben die Zeugen keine Angaben gemacht. Noch weniger gesichert ist die Bestimmung der Position des Beklagten bei Beginn seiner Schussfahrt, zu der allein der Aussage seines Begleiters S mittelbar verwertbare, dabei aber sehr ungenaue Angaben zu entnehmen sind. Danach hatte die Gruppe mit dem Beklagten zunächst "circa 150 bis 200 Meter vor der Kante, an der der Unfall passiert ist, " gehalten. Man ist dann zunächst in Schwüngen losgefahren und "ab der Hälfte" der Strecke bis zur Kante begann seine Schussfahrt, in die der Beklagte ihm folgte. Insbesondere ist dieser Aussage nicht zu entnehmen, dass sich die Gruppe mit der Klägerin erst nach Aufnahme der Schussfahrt in Bewegung setzte, vielmehr hatte sie sich bereits in Bewegung gesetzt, als der Zeuge dies so registrierte. Diese mannigfachen Ungenauigkeiten aller Ausgangsparameter schließen eine auch nur annähernd zuverlässige Unfallrekonstruktion durch ein Zeit-Weg-Diagramm aus. Sie sind mit einer bloßen Wiederholung der vom Landgericht erschöpfend vorgenommenen Beweisaufnahme nicht zu beheben, auch weil der Unfall bereits ca. neun Jahre zurück liegt und nichts dafür spricht, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugen gegenüber ihrer letzten Vernehmung jetzt noch ein zuverlässigeres Bild ergeben könnte. Die Nachteile aus der Begrenztheit der Aufklärbarkeit des Unfallablaufs hat der für das Mitverschulden der Klägerin beweispflichtige Beklagte zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Beklagten mit mehr als 60. 000 DM.