Sperrpflicht für Access-Provider bei Urheberrechtsverletzungen?

Internet, IT und Telekommunikation
17.04.2014275 Mal gelesen
Darf die GEMA von einem Access-Provider die Sperrung von Webseiten mit urheberrechtsverletzendem Inhalten verlangen? Das OLG Hamburg hat dies in einer aktuellen Entscheidung verneint. Allerdings bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird.

Vorliegend trat die GEMA an die Deutsche Telekom als Access-Provider heran. Sie sollte ihre Internetzugänge zu der Webseite 3dl.am sperren, weil das dort bereitgestellte Angebot überwiegend urheberrechtswidrig sei. Das Gleiche gilt für die auf dieser Seite befindlichen Links, über die man urheberrechtlich geschützte Werke illegal herunterladen könne. Von daher soll die Telekom den Zugang für ihre Kunden unterbinden. Als die Telekom sich weigerte, erhob der GEMA gegen sie Klage. Die GEMA berief sich unter anderem darauf, dass sie gegen den Betreiber von der Webseite 3dl.am nicht direkt vorgehen könne. Denn dieser sei unter anderem wegen eines fehlenden Impressums nicht greifbar.

Access-Provider: Sperrpflicht nur bei Rechtsgrundlage im Gesetz

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 21.11.2013 (Az. 5 U 68/10), dass die GEMA von der Telekom nicht die Sperrrung von 3dl.am nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 97 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG verlangen kann. Zwar kommt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer Rechtsverletzung gewöhnlich eine Heranziehung des Providers im Wege der Störerhaftung in Betracht. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sperrung setzt jedoch voraus, dass diese Maßnahme rechtmäßig ist. Die Durchführung einer solchen Sperrung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen würde. Es bedürfe einer Regelung durch den Gesetzgeber, weil durch die Sperrung unter anderem in das Telekommunikationsgeheimnis des Art. 10 GG eingegriffen wird.

Sperrung von Webseite scheitert auch an Verhältnismäßigkeit

Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des OLG Hamburg auch Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, weil die Sperrung zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen ein untaugliches Mittel sei.

Fazit:

Abzuwarten bleibt, ob dieses Urteil rechtswidrig ist. Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung die Revision zugelassen. In dieser Sache ist bereits ein Revisionsverfahren beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 3/14 anhängig. Vermutlich wird der BGH abschließend klären, welche konkreten Pflichten Access-Provider bei Webseiten mit urheberrechtswidrigem Inhalt haben.

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