Sparkassenkunden können noch bis Anfang nächster Woche günstig umschulden!

Sparkassenkunden können noch bis Anfang nächster Woche günstig umschulden!
17.06.2016288 Mal gelesen
Kunden sämtlicher Sparkassen können noch bis kommenden Dienstag ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen und davon profitieren! Kontaktieren Sie noch heute die Anwälte unserer Kanzlei Werdermann I von Rüden, die Ihnen aufgrund langjähriger Erfahrung schnelle Lösungsvorschläge erarbeiten!

"Ewiges" Widerrufsrecht steht unmittelbar vor dem "Aus"

 

Aufgrund einer Gesetzesänderung, welche durch die schwarz-rote Koalition Anfang dieses Jahres auf den Weg gebracht wurde, bleiben Kunden der Sparkasse Trier nur noch wenige Tage, um das "ewige" Widerrufsrecht auszuüben. Nach einer Übergansregelung können zwischen den Jahren 2002 und 2010 geschlossene Verträge noch bis 21.06.2016 widerrufen werden. Das "ewige" Widerrufsrecht entsteht immer dann, wenn ein Kreditinstitut den vertragsschliessenden Verbraucher fehlerhaft bzw. lückenhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt hat. Nach Analysen der Verbraucherschutzzentrale ist dies bei 80 Prozent aller Immobiliendarlehensverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut geschlossen worden sind, der Fall. Die Wahrscheinlichkeit, dass somit auch die von der Sparkasse Trier verwendete, und von dem Deutschen Sparkassenverlag verfasste Widerrufsbelehrung fehlerhaft sind, ist demnach sehr hoch. Rechtsfolge bei einer Falschbelehrung grundsätzlich, dass das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen nicht verjährt, und der Verbraucher sein Immobiliendarlehensvertrag auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss widerrufen kann.

Vertrag widerrufen und massiv Geld sparen

Durch eine momentan besonders günstige Konstellation kann der Widerruf bei Kunden der Sparkasse Trier momentan zu massiven Geldersparnissen - die Rede ist hier von Beträgen im fünfstelligen Bereich - führen. Dies wird im Volksmund auch als "Widerrufsjoker" bezeichnet. Die Vorteile des Widerrufes liegen auf einer Hand: Zum einem muss der Verbraucher im Falle eines Widerrufes nicht die sog. Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut entrichten. Dabei handelt es sich um eine Art "Schadensersatz" welcher im Falle einer Kündigung regelmäßig durch den Verbraucher zu zahlen ist. Da dieser Betrag meistens recht hoch ist, ist eine Umschuldung für den Verbraucher meist nicht sinnvoll. Anders sieht es jedoch beim Widerruf aus: hier hat die Bank grundsätzlich keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Der Verbraucher kann seinen Altkredit also problemlos widerrufen, und um seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nachzukommen, einen neuen Kredit abschliessen. Der zweite, und ausschlaggebende Vorteil bei einem neuen Kredit sind die momentan historisch niedrigen Zinsen. Dadurch können Kunden der Sparkasse Trier in kurzer Zeit, hohe Geldbeträge sparen.

 Deutscher Sparkassenverlag missachtet Formvorschriften

Der Deutsche Sparkassenverlag missachtet in seiner verfassten Widerrufsbelehrung elementare Formvorschriften nicht. Von Gesetzes wegen muss die jeweilige Widerrufsbelehrung deutlich hervorgehoben werden. Demnach hat der Gesetzgeber in seiner im Jahr 2002 abgefassten Musterwiderrufsbelehrung, die für alle Kreditinstitute verbindlich ist, eine Umrahmung vorgesehen. Dadurch, dass der Deutsche Sparkassenverlag diese einfach weggelassen hat, sticht die Widerrufsbelehrung nicht mehr besonders hervor und ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar. Die Nichteinhaltung der Formvorschrift stellt einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, welches ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. ist.

Deutscher Sparkassenverlag ruft Verwirrungen beim Verbraucher hervor

 

Des weiteren könnte die von der Sparkasse Trier verwendete Widerrufsbelehrung auf Seiten des Verbrauchers zu unnötigen Verwirrungen führen. Dies liegt daran, dass die Widerrufsbelehrung weitere und überflüssige Zusätze enthält. Es ist von der Rechtsprechung bereits in mehreren Fällen anerkannt worden, dass solche Zusätze, die nicht als zwingend zur Verdeutlichung der Widerrufsbelehrung notwendig sind, in der Regel nicht verwendet werden dürfen. Demnach ist die von dem Deutschen Sparkassenverlag erstellte Widerrufsbelehrung fehlerhaft, und somit "ewig" widerrufbar.

 Folgende Kreditinstitute begehen dieselben Fehler:

 

- Landesbank Baden-Württemberg

 

- Barmenia Lebensversicherung

 

- Berliner Sparkasse

 

- Commerzbank AG

 

- DKB

 Noch heute Kanzlei Werdermann | von Rüden kontaktieren und Widerrufsjoker erfolgreich nutzen

Kunden der Sparkasse Trier sollten sich noch heute mit einem Anwalt in Verbindung setzen, um die Vorteile des Widerrufsjokers erfolgreich zu nutzen. Die Experten unserer Kanzlei Werdermann | von Rüden haben in der Vergangenheit eine Vielzahl vergleichbarer Prozesses geführt und können daher auf hohe Erfahrungswerte zurückgreifen, um passgenaue Lösungen zu erarbeiten. Die Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Fehler in den Widerrufsbelehrungen durch die Kanzlei Werdermann | von Rüden ist dabei kostenlos. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!