Sparkassen müssen Grundrechte einhalten

Sparkassen müssen Grundrechte einhalten
15.05.2015247 Mal gelesen
Bundesgerichtshof entscheidet: Vertragskündigung von Seiten der Sparkasse dem Kunden gegenüber knüpft am Grundrechtskatalog der Bundesrepublik Deutschland - keine ordentliche Kündigung ohne sachgerechten Grund

Bundesgerichtshof entscheidet: Vertragskündigung von Seiten der Sparkasse dem Kunden gegenüber knüpft am Grundrechtskatalog der Bundesrepublik Deutschland - keine ordentliche Kündigung ohne sachgerechten Grund!

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für Verbraucher oft nur schwer verständlich. Dennoch lohnt es sich, sich das "Kleingedruckte" näher anzusehen. Versuchen Unternehmen hier doch immer wieder, die gesetzliche Rechte- und Pflichtenverteilung zu ihren Gunsten zu verschieben, zumeist bis zum rechtlich Möglichen, teilweise aber auch darüber hinaus, wie jüngst ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2015 (Aktenzeichen: XI ZR 214/14) zu einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-SpK) zeigt. Hintergrund: die Sparkassen sind Teil des Staates und haben daher mehr Pflichten als reine Privatunternehmen. Gemäß dieser Regel sind die Sparkassen verpflichtet sich auch an den Grundrechtskatalog der Bundesrepublik Deutschland zu halten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Rechte und Pflichten - Kündigungsrecht

Der Bundesgerichtshof hat daher bei einer Kündigung eines Vertrages zur Kontoführung ergänzend die Grundrechte zur Bewertung mit herangezogen.

Nr. 26 ("Kündigungsrecht") Abschnitt 1 ("Ordentliche Kündigung) der AGB-SpK lautete:

"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

Sparkassen: Bindung an die Grundrechte und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz

Auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins hin erklärte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 24.09.2013 (7 O 1146/13) die Klausel für unwirksam.  Die Sparkassen wurden zur Unterlassung der Klausel verurteilt; nach dem Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 29.04.2014 - 3 U 2038/13) hat nun auch der Bundesgerichtshof das Urteil gehalten. Die Sparkassen seien als Anstalten des öffentlichen Rechts an die Grundrechte gebunden und daher nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden.

Rechtsanwalt Dr. Erik Kraatz von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB erläutert die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Kündigt die Sparkasse einem Kunden ohne sachgerechten Grund, so sei die Kündigung wegen Verstoßes gegen die Verfassung nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht rechtens. Dies komme in der Formulierung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen" für den Kunden nicht hinreichend klar zum Ausdruck, so dass die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist.

"Die Aufgabe der Sparkassen ist es der örtlichen Bevölkerung zu dienen und nicht Gewinne zu erzielen. Dieser Verantwortung müssen sich die Sparkassen stellen", so Rechtsanwalt Dr. Erik Kraatz. Die klare Aufgabendefinition der Sparkassen ergibt sich aus den Sparkassengesetzen der Länder. Diese bilden die Rechtsgrundlage. Sie sind gemeinnützig und haben nach ihrem Auftrag sichere Geldanlagen zu bieten und die Kreditversorgung sicherzustellen. Dabei haben sie die Kreditausstattung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise zu berücksichtigen. Folgerichtig gilt daher für die Sparkassen die Grundrechtsbindung der öffentlichen Verwaltung, also das Grundgesetz genauso.



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