Spannenklauseln sind im Gegensatz zu einfachen Differenzierungsklauseln tarifvertraglich unwirksam

Spannenklauseln sind im Gegensatz zu einfachen Differenzierungsklauseln tarifvertraglich unwirksam
17.06.2013603 Mal gelesen
Eine tarifvertragliche Norm, die eine den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehaltene Leistung dadurch absichert, dass sie für den Fall einer Kompensationsleistung das Entstehen eines entsprechend erhöhten Anspruchs für die Gewerkschaftsmitglieder vorsieht, ist, so das Bundesarbeitsgericht, unwirksam.

Im Jahre 2008 hatten die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Hamburger Hafenbetrieb einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260 Euro geschlossen. Diese Erholungsbeihilfe sollte nur an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Nach der im Tarifvertrages enthaltenen Spannenklausel sollten die ver.di-Mitglieder im Falle einer Zahlung von entsprechenden oder sonstigen Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die nicht Mitglied von ver.di sind, unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten.

Dem Hamburger Hafenbetrieb, der den Tarifvertrag ja mit unterschrieben hat, kamen auf einmal Bedenken. Die Leistungen an nicht oder anders Organisierte würden stets hinter dem den ver.di-Mitgliedern Gewährten zurückbleiben, sodass insgesamt ein erheblicher, nicht gerechtfertigter Beitrittsdruck zur Gewerkschaft ver.di entstehe und neben der Koalitionsfreiheit auch die Vertragsfreiheit sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite beeinträchtigt sei. Diese Regelung müsse unwirksam sein.

Da die Gewerkschaft ver.di dies nicht so sah, klagte der Hafenbetrieb vor dem Arbeitsgericht Hamburg auf Feststellung, dass der Tarifvertrag über die Erholungsbeihilfe für ver.di-Mitglieder unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Hafenbetriebes in vollen Umfange ab und lies die Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage insoweit ab, als im Tarifvertrag eine Sonderleistung für Arbeitnehmer vereinbart ist, die Mitglieder von ver.di sind. Diese "einfache Differenzierungsklausel" sei wirksam vereinbart worden. 

Werde die Ausschließlichkeit dieses Anspruchs für ver.di-Mitglieder tarifvertraglich aber durch eine  Spannenklausel abgesichert, wonach etwaige Kompensationsleistungen des Arbeitgebers auszugleichen seien, so dass der Vorsprung für ver.di-Mitglieder nicht ausgeglichen werden könne, überschreitet diese Klausel die Tarifmacht der Koalitionen und sei damit unwirksam.

Mit der Spannenklausel solle erkennbar verhindert werden, dass der Arbeitgeber die Exklusivität des Erholungsbeihilfeanspruchs dadurch unterläuft, dass er gleichartige Leistungen zum Ausgleich an Außenseiter gewährt. Um dies zu gewährleisten, ordnet der Tarifvertrag an, dass immer dann, wenn der Arbeitgeber derartige Leistungen an nicht oder anders Organisierte erbringt, diese in jedem Falle auch den ver.di-Mitgliedern zu gewähren seien. Die Spannenklausel diene erkennbar der Absicherung des durch die Erholungsbeihilfe für ver.di-Mitglieder begründeten Vergütungsvorsprungs vor den nicht organisierten Arbeitnehmern. Dem Arbeitgeber soll es verwehrt bleiben, diesen Vergütungsvorsprung durch eine wie auch immer bezeichnete Leistung an nicht oder anders Organisierte in irgendeiner Weise einzuschränken oder zu beseitigen; er dürfe nach der Tarifregelung eine vergütungsrechtliche "Gleichstellung" nicht herbeiführen.

Diese Spannenklausel ist unwirksam. Die Tarifvertragsparteien haben die Grenzen der Tarifmacht überschritten, die durch den verfassungsgemäßen Grundsatz der Koalitionsfreiheit gesetzt sind. Die Spannenklausel führt ihrem Zweck gemäß dazu, dass dem Arbeitgeber eine Lohngleichstellung der Außenseiter mit den ver.di-Mitgliedern rechtlich-logisch unmöglich ist, selbst wenn er zu höheren Aufwendungen durch ergänzende Leistungen an die Außenseiter bereit ist. Eine solche Wirkung kann ein Tarifvertrag nicht normativ anordnen, weil es den Koalitionen nicht zukommt, ein solches, dem außertariflichen Bereich zuzuordnendes Verhalten des Arbeitgebers im Verhältnis zu nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern unmöglich zu machen.

Die Spannenklausel ist daher unwirksam.

  

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011; 4 AZR 366/09)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2009; 15 Ca 188/09)

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