Später Widerruf zu Verbraucherdarlehen - positive Entscheidung nun auch vom OLG Frankfurt am Main

Kredit und Bankgeschäfte
27.10.2015230 Mal gelesen
Annahme einer Verwirkung bei einem Widerruf eines Verbraucherdarlehens

Vorab sei erwähnt, dass die unteren Gerichte bei der Frage der Verwirkung sehr unterschiedlich und oft auch zum Nachteil der Darlehensnehmer entschieden. Dies ist deshalb relevant, da ein Widerrufsrecht keiner Verjährung unterliegt, aber bei einer Verwirkung die Rechtsfolge die gleiche ist - d.h., dass sich der Darlehensnehmer bei Annahme einer Verwirkung nicht mehr auf das Recht des Widerrufs berufen kann. Auch das LG Frankfurt am Main hat diesbezüglich aus Verbrauchersicht zum Teil schon negative Urteile erlassen.

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.8.2015, Az. 17 U 202/14, ist in dieser Hinsicht positiv. In diesem Fall wurde im Jahr 2003 ein Verbraucherdarlehen abgeschlossen. Im Jahr 2009 wurde das Darlehen komplett zurückbezahlt und im Jahr 2013 wurde der Widerruf erklärt.

Die Belehrung war fehlerhaft und das Urteil des OLG Frankfurt am Main bestätigte dies. In der Folge ging es auch um eine Verwirkung, d.h. ab wann sich der Darlehensnehmer nicht mehr auf das Recht zu einem Widerruf berufen kann. Das OLG hat dahingehend geurteilt, dass die zeitliche Spanne zwischen dem Darlehensvertrag und der Widerrufserklärung nicht für eine Verwirkung (Zeitmoment) ausreicht.

Das Urteil des OLG ist wie erwähnt deshalb wichtig, da es sich um ein Urteil eines Oberlandesgerichts handelt und untere Instanzen nicht selten den Tatbestand der Verwirkung sehr uneinheitlich beurteilen und damit auch eine größere Rechtsunsicherheit entstehen lassen. Dies betrifft natürlich insbesondere solche Fälle, wo der Darlehensnehmer das Darlehen bereits zurückgezahlt oder z. B. auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat.

Lassen Sie sich zu einem möglichen oder noch möglichen Widerruf zu Verbraucherdarlehen beraten und notfalls vertreten.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb.

Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.