Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern: Umlagen U1 und U2

Soziales und Sozialversicherung
30.07.20164515 Mal gelesen
Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2015 in mehreren Urteilen die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern präzisiert. Seitdem werden von den Prüfdiensten auch in Fällen, die zuvor (teils jahrzehntelang) nicht "angefasst" wurden, verstärkt Beitragsforderungen für Geschäftsführer erhoben.

Dabei kommt es mitunter zu erheblichen Nachforderungen auch für die Vergangenheit. Unter anderem werden für die Geschäftsführer auch Zahlungen im Umlageverfahren U1 und U2 festgesetzt. Die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen ist ungeklärt:

Rechtsgrundlage der Umlagefestsetzung ist § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG. Danach sind die Umlagen jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

Maßgeblich sind somit die Entgelte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Geschäftsführer einer GmbH sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings keine Arbeitnehmer in diesem Sinne. Sie sind Organe der Gesellschaft und nehmen gegenüber den Arbeitnehmern eine Arbeitgeberstellung ein.

Für die Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) ist die arbeitsrechtliche Betrachtung maßgeblich. Da die Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind, sind ihre Entgelte auch nicht zu Umlagebeträgen heranzuziehen. Diese Auffassung wird jedenfalls im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung vertreten, das auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung unter dem angegebenen Link abgerufen werden kann. Das Rundschreiben stützt sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.1999 (5 AZR 664/98). Gemäß Ziff. 2.3.6 des Rundschreibens (vgl. Seite 5/6 der Anlage) sind GmbH-Geschäftsführer bei der Feststellung der Teilnahme am U1-Verfahren nicht zu berücksichtigen und Umlagebeträge zur U1 sowie zur U2 nicht zu entrichten.

Auch die Barmer GEK gibt in einer Firmeninformation eine gleichlautende Auskunft, wonach Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten und bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen sind und auch Umlagebeträge nicht zu zahlen sind (vgl. Barmer GEK-Firmeninfo).

Eine eindeutige sozialgerichtliche Klärung dieser Frage ist - soweit ersichtlich - bislang allerdings noch nicht erfolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sozialgerichtsbarkeit die Umlagepflicht an das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und nicht an den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff knüpft.

Vor diesem Hintergrund sollte in einem Widerspruch gegen eine Beitragsnachforderung, selbst wenn die Sozialversicherungspflicht des oder der Geschäftsführer aufgrund der präzisierten BSG-Rechtsprechung dem Grunde nach nicht mit Erfolg bestritten werden kann, zumindest jedoch vorsorglich die Umlagepflicht der Geschäftsführer gesondert angefochten werden.

Weitere Informationen zu Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger und zum sozialversicherungsrechtlichen Status finden Sie auf unserer Website unter:

Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger

und Statusklärung - Anfrageverfahren - Clearingstelle 

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