Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und leitenden Angestellten einer GmbH

Soziales und Sozialversicherung
01.05.2016813 Mal gelesen
Das Bundessozialgericht hat mit drei kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 11.11.2015 klargestellt, dass mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH nur unter zwei Voraussetzungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und als selbstständig anerkannt werden können:

Danach muss der Gesellschafter

  • entweder die Kapitalmehrheit halten oder
  • als Minderheitsgesellschafter über eine Sperrminorität verfügen, d.h. die Regelungen über die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung müssen so ausgestaltet sein, dass Beschlüsse nicht ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters getroffen werden können.

In allen anderen Fällen steht der mitarbeitende Gellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH und unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. In den Entscheidungen ging es um folgende Fallkonstellationen:

1.   Kopf und Seele der GmbH

Diese Fallgruppe betrifft Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer ohne jegliche Kapitalbeteiligung). Während das BSG in der Vergangenheit noch einige Fallkonstellationen anerkannt hatte, in denen auch Fremdgeschäftsführer als selbstständig anerkannt werden konnten, wurden diese Ausnahmen jetzt aufgegeben. Betroffen sind in erster Linie sog. Familien-GmbH's. Die typische Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gründer der GmbH seine Anteile auf Familienangehörige überträgt, diese jedoch fachlich nicht zur Führung der Gesellschaft imstande sind. Der (Fremd-)Geschäftsführer hält weiterhin aufgrund überlegenen Fachwissens, alleiniger Branchen- oder Marktkenntnis, Kundenbeziehungen etc. sämtliche Fäden in der Hand. Die Gesellschafter sind daher faktisch nicht imstande, die Gesellschaft zu führen. In der Rechtsprechung der Sozialgericht galt er als "Kopf und Seele" der Gesellschaft. Das BSG hat hierzu klargestellt, dass in diesen Fällen eine Selbstständigkeit des Geschäftsführers grundsätzlich nicht mehr anerkannt wird. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"... der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer (abhängigen) Beschäftigung ist (...) die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar

BSG - 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

2.    Stimmbindungsvereinbarungen

Damit sind interne Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander gemeint, die ergänzend zum Gesellschaftsvertrag regeln, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung abweichend von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags nur einstimmig oder mit einer bestimmten Mehrheit getroffen werden und der Minderheitsgesellschafter nicht überstimmt werden darf.

Auch diese Gestaltung kann nicht mehr zur Selbstständigkeit führen. Das BSG hat klargestellt, dass sämtliche Regelungen, die eine Selbstständigkeit begründen können, unmittelbar im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, denn eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden "Rechtsmachtverhältnisse" mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu "verschieben", weil der Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt werden könnte.

BSG - 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

3.   Vetorechte im Geschäftsführer-Vertrag

Enthält der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag Vetorechte gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, reicht auch dies nicht aus, um eine Selbstständigkeit zu begründen. Ein solches Vetorecht verschafft  dem Geschäftsführer nicht ohne Weiteres eine Stellung, die mit einer im Gesellschaftsvertrag selbst begründeten Sperrminorität vergleichbar ist. Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht für Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung können zwar grundsätzlich auch außerhalb des notarieller Beurkundung unterliegenden Gesellschaftsvertrags schriftlich vereinbart werden. Die nur auf einzelne Entscheidungsgegenstände bezogene Rechtsmacht, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, genügt aber nicht, um einen Selbstständigen-Status des Betroffenen bejahen zu können. Eine nur schuldrechtlich in einem Anstellungsvertrag eingeräumte Sperrminorität kann durch einseitige Kündigung leicht beendet werden: Mit einer solchen Kündigung - die jedenfalls aus wichtigem Grund nach § 626 BGB in Betracht kommt - würde auch ohne weiteres das Vetorecht des Geschäftsführers wieder entfallen. Im Sozialversicherungsrecht müssen dagegen versicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schon von Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit an vorhersehbar sein. Diese Vorhersehbarkeit fehlt im Falle eines nur im Anstellungsvertrages enthaltenen Vetorechts.

BSG - 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

www.rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183