Scheinselbstständigkeit im Transportgewerbe - Freiberuflich tätige Piloten (Freelancer) können selbständig sein!

Arbeit Betrieb
30.08.20095432 Mal gelesen
Im Transportgewerbe arbeitet man häufig mit Subunternehmern, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Die Versicherungsträger werten dies oft als Scheinselbstständigkeit. Pauschale Beurteilungen sind jedoch falsch. Die Umstände des Einzelfalls sind genau zu prüfen.

Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom 28.05.2008 (B 12 KR 13/07 R) über den Status von Piloten, die als sog. Freelancer (freie Mitarbeiter) von einem Charterunternehmen je nach Bedarf zu einzelnen Flügen herangezogen werden, zu entscheiden. Die Charterfirma führt auf der Grundlage von Einzelaufträgen Personen-, Fracht- und Ambulanzflüge durch. Sie beschäftigt durchschnittlich acht Vollzeitpiloten und zwei Teilzeitpiloten. Daneben besteht ein Pool von Piloten, auf die sie als sog Freelancer bei Bedarf zurückgreift. Mit diesen bestehen "Dienstverträge über freie Mitarbeit (Freelance) eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens." Darin ist u.a. vereinbart, dass der Pilot gelegentlich bei Bedarf als Flugzeugführer für die Chartergesellschaft tätig wird, ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet wird, Zeitpunkt, Dauer, Art und Umfang eines jeden Einsatzes im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Piloten dürfen Einsätze ablehnen. Daneben bestimmen die Verträge, dass der jeweilige Pilot verpflichtet ist, die Geschäftsinteressen der Chartergesellschaft zu wahren und sich an die Weisungen der Geschäftsleitung sowie der von ihr bevollmächtigten Personen zu halten haben. Ferner haben die Piloten während ihrer Flugdienstzeit alle Beschäftigungen zu unterlassen, die den Flugdienst beeinträchtigen könnten und während der Ruhezeit alle Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Zweck der Ruhezeit entgegenstehen. Der Versicherungsträger hatte im Anfrageverfahren entschieden, dass es sich um abhängige Beschäftigungen handelt. Das BSG entschied, dass die Freelancer bei einer Gesamtwürdigung ihrer Tätigkeit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Flugunternehmen stehen und führte zur Begründung aus: Ausgangspunkt der Beurteilung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und gelebt wird. Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von der formellen Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist also die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Das BSG stellt fest, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den Regelungen des zwischen der Chartergesellschaft und den Freelancern geschlossenen Rahmenvertrags nicht rechtserheblich abweichen. Die Verträge enthalten keine arbeitnehmertypischen Klauseln. Den Piloten stehe kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu, auch keine Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge. Sie erhalten weder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch bezahlten Urlaub. Die Chartergesellschaft habe keine Beschäftigungspflicht. Umgekehrt seien die Freelancer nicht verpflichtet, bestimmte Mindestflugzeiten für die Chartergesellschaft zu absolvieren. Das (wirtschaftliche) Ergebnis der Gestaltung ihrer Pilotentätigkeit für die Chartergesellschaft "im Guten wie im Bösen" treffe die Piloten unmittelbar selbst. Die Piloten unterliegen bei der Durchführung ihrer Einsätze keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Chartergesellschaft. Zwar sind gewisse " Eckpunkte " des jeweiligen Auftrags wie Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen und zu transportierende Güter bzw Personen von der Chartergesellschaft und der äußere Ablauf durch gesetzliche und (flug)technische Regelungen vorgegeben. Allein aus der "geminderten Autonomie" bei der Durchführung der einzelnen Einsätze kann allerdings nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit auf eine persönliche Abhängigkeit von der Chartergesellschaft geschlossen werden. Zum einen sind die Flugzeugführer nicht nur als Co-Piloten, sondern als (allein)verantwortliche Flugzeugführer tätig. Zum anderen wird von ihnen nicht ständige Dienstbereitschaft erwartet. Das wäre etwa der Fall, wenn die Einsätze der Piloten in Dienstplänen aufgeführt wären, die das Luftfahrtunternehmen ohne vorherige Absprache mit ihnen erstellt. Dies ist aber nicht der Fall. Die einzelnen Einsätze werden lediglich in den jeweiligen Tagesplaner eingetragen. Die Chartergesellschaft kann deshalb nicht wie bei Beschäftigten innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitskraft frei verfügen. Die Freelancer sind auch nicht wie Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert. Sie halten sich nicht in den Betriebsräumen der Chartergesellschaft auf. Nach alledem sind sie somit als selbständig zu betrachten.

siehe auch:

Scheinselbständigkeit im Transportgewerbe: Dürfen Kurierfahrer als Subunternehmer eingesetzt werden?

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