Sozialversicherung - Scheinselbstständigkeit - Trainer und Übungsleiter in Sportvereinen

Arbeit Betrieb
14.02.20104063 Mal gelesen
Abhängige Beschäftigung, Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit: Dieses Thema betrifft auch Übungsleiter und Trainer in Sportvereinen.

In zwei voraufgegangenen Artikeln haben wir uns damit beschäftigt, wann Trainer und Übungsleiter in Sportvereinen abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig und in welchen Fällen bzw. unter welchen Voraussetzungen ihre Tätigkeit für Sportvereine als selbständig anerkannt werden kann. Der Vollständigkeit muss aber auch die Frage angesprochen werden, ob und ggf. welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen die Feststellung der Selbständigkeit hat. Grundsätzlich gilt zwar, dass jemand, der selbständig tätig ist, generell nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Für bestimmte Berufsgruppen gelten im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch Ausnahmen. Nach § 2 Nr. 1 SGB VI sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entscheidend ist also, dass sie "im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit" keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die fälligen Rentenversicherungsbeiträge tragen Selbständige alleine.

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