Sozialversicherung – Beitragsrecht – Wie ist der Wert von Sachbezügen eines Arbeitnehmers beitragsrechtlich zu beurteilen (Dienstwagen)?

Soziales und Sozialversicherung
30.05.20101871 Mal gelesen
Eine arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung hat sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht zur Folge, dass nur der nach der Entgeltumwandlung verbleibende Barlohnanspruch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist und der daneben bestehende Sachbezug nach den Vorschriften für Sachbezüge beitragsrechtlich zu bewerten ist. Die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung hat im Sozialversicherungsrecht keine besonderen Formerfordernisse. Die Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung ist allein danach zu beurteilen, ob sie arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist, ohne dass für deren Beachtlichkeit im Beitragsrecht der Sozialversicherung besondere zusätzliche Erfordernisse aufgestellt werden dürfen.
 
Terminbericht vom 03.03.2010
 
In dem Rechtsstreit war umstritten, wie der Wert von Sachbezügen der beigeladenen Arbeitnehmer beitragsrechtlich zu beurteilen war. Das LSG hatte die Rechtsansicht der klagenden Arbeitgeberin bestätigt und die Beitragsnachforderung der Beklagten aufgehoben. Die Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die beigeladenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten von der Arbeitgeberin ihre Entlohnung einerseits in Form von Barlohn und andererseits in Form eines Pkw. Dieser war ihnen vom Arbeitgeber überlassen und der Wert in Rechnung gestellt worden. Die Arbeitgeberin hat für die Berechnung der Steuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu Recht zum einen den Betrag des Barlohns und zum anderen den Wert der überlassenen Kraftfahrzeuge als Sachbezug mit 1 vH des Preises entsprechend der steuerrechtlichen Regelung für die Überlassung eines Kfz zugrunde gelegt. Das LSG hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Überlassung der Kraftfahrzeuge jeweils eine sog Entgeltumwandlung vereinbart haben. Die arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung hat sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht zur Folge, dass nur der nach der Entgeltumwandlung verbleibende Barlohnanspruch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist und der daneben bestehende Sachbezug nach den Vorschriften für Sachbezüge beitragsrechtlich zu bewerten ist. Der Ansicht der Beklagten, die für die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung im Sozialversicherungsrecht besondere Formerfordernisse fordert, ist der Senat nicht gefolgt. Die Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung ist vielmehr allein danach zu beurteilen, ob sie arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist, ohne dass für deren Beachtlichkeit im Beitragsrecht der Sozialversicherung besondere zusätzliche Erfordernisse aufgestellt werden dürfen.
 
SG Reutlingen - S 3 R 3561/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 R 4672/07 -
Bundessozialgericht - B 12 R 5/09 R -
 
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