Sozialgericht Düsseldorf bestätigt Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse für eine Unterkiefer-Protrusionsschiene

Gesundheit Arzthaftung
24.06.2015467 Mal gelesen
(24.06.2015) Das Sozialgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 26.02.2015 zu Gunsten eines Versicherungsnehmer, dass die Krankenkasse verpflichtet war, die Kosten von rund 1.800 € für eine Unterkiefer-Protrusionsschiene zu übernehmen.

Das Gericht urteilte, dass bei der Versorgung der Klägerin mit einer Unterkiefer-Protrusionsschiene es sich um die Versorgung mit einem Hilfsmittel als notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistung im Sinne des § 12 SGB V handle. Die Versorgung mit einer solchen Schiene war notwendig geworden, da die Klägerin nachweislich an einem Schlafapnoesyndrom litt.

Der Versorgung mit einer solchen Schiene stand auch nicht der Umstand entgegen, dass eine solche Schiene im Hilfsmittelverzeichnis nicht mehr gelistet ist. Die Kammer folgte insofern der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Kiel (Aktenzeichen S 10 KR 349/10). Das Sozialgericht Düsseldorf führte aus, dass die dort aufgeführten Umstände, dass die einschlägige S3-Leitllinie "nicht erholsamer Schlaf/Schafstörungen" bei Patienten mit leichter oder mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe die Unterkiefer-Protrusionsschiene als eine Therapieoption mit dem hohen Evidenzgrad "A" aufführt, überzeugt.
Zudem habe der gemeinsame Bundesausschuss die Unterkiefer-Protrusionsschiene als vorrangige Behandlungsmethode vor der CPAP-Therapie angesehen. Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht Düsseldorf die Rechte der Patienten, die aufgrund einer behandlungsdürftigen Schlafapnoe bisher nur die Kosten für Schlafmasken verschrieben bekommen haben, gestärkt.

Wichtig bleibt in formeller Hinsicht für Versicherungsnehmer, dass vor einer Versorgung mit der Unterkiefer-Protrusionsschiene der Antrag bei der Krankenversicherung gestellt wurde und eine schriftliche Ablehnung vorliegt, bevor weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden können.