Sozialgericht Berlin: DAK Zusatzbeiträge unwirksam

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 11.08.2011 - 878 mal gelesen.
Das Sozialgericht Berlin hat am 10. August 2011 in zwei Fällen die Zusatzbeiträge der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) für unwirksam erklärt, weil die DAK nicht ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Stempel: Kein Zusatzbeitrag

Die Fälle
Die DAK hatte seit Februar 2010 einen Zusatzbeitrag von 8,00 EUR monatlich von ihren 4,5 Mio. versicherten Mitgliedern verlangt. Die Ankündigung für den Zusatzbeitrag erhielten die Mitglieder der DAK im Februar 2010 mit einem Schreiben. Dieses Schreiben endete auf der ersten Seite "Mit freundlichen Gruß". Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht wurde nicht erwähnt. Auf der Rückseite des Schreibens befanden sich in deutlich kleinerer Schrift "Weitere allgemeine Hinweise". In diesen Hinweisen wurde als sechster Unterpunkt auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht wörtlich hingewiesen. (vgl. § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V).
Die Kläger legten Widersprüche ein, die von der beklagten DAK als unbegründet zurückgewiesen wurden. Die Widerspruchsbescheide enthielten einen deutlichen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. Daraufhin wurden im Dezember 2010 bzw. im Januar 2011 Klagen gegen die DAK erhoben.

Die Entscheidungen
Das Gericht stellte fest, dass die DAK bei der Ankündigung des Zusatzbeitrages nicht ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen hatte. Der Hinweis der Krankenversicherung auf der Rückseite des Ankündigungsschreibens in deutlich kleinerer Schrift, unter einem sechsten Unterpunkt, genüge nicht. Die Kläger haben die Zusatzbeiträge erst ab Zugang der Widerspruchsbescheide im November 2010 bzw. Dezember 2010 zu zahlen.

Rechtliches
Auch die Tatsache, dass die DAK ergänzend im Internet und in ihrer Mitgliederzeitung auf den Zusatzbeitrag und auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen hatte spielte für das SG Berlin keine entscheidende Rolle.
Das Sozialgericht Berlin stellt an die gesetzlichen Krankenversicherungen höhere Anforderungen als andere Sozialgerichte, wie zum Beispiel Dortmund oder Speyer (vgl. Sozialgericht Speyer Az.: S 11 KR 226/10), die die Informationspflicht und Hinweispflicht der DAK, bei der Ankündigung des Zusatzbeitrages, als nicht verletzt angesehen haben.  Die DAK weist auf ihrer Informationsseite im Detail auf die abweichenden Rechtsauffassungen hin.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die DAK wird erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung über eine Berufung entscheiden.

Sozialgericht Berlin
Urteile vom 10. August 2011 -  Az.: S 73 KR 2306/10  und  S 73 KR 15/11

Burkhard Goßens - Rechtsanwalt - vCard

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