"Sorgerecht" nach dem Tod der Eltern

Familie und Ehescheidung
11.05.2016359 Mal gelesen
Wer wird Vormund minderjähriger Kinder, wenn beide Elternteile verstorben sind? Können die Eltern für diesen Fall Vorkehrungen treffen?

"Sorgerecht" nach dem Tod der Eltern

 Alle Eltern kennen die Sorge: "Was wird aus meinen Kindern, falls ich sterbe?" und sie versuchen für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen.

 Dabei denken die meisten allerdings nur an die finanzielle Absicherung. Eltern können aber für den Fall ihres Todes durch ein Testament auch bestimmen, wer sich um die minderjährigen Kinder kümmern und wer für sie entscheiden soll. Wenn beide Elternteile eines minderjährigen Kindes verstorben sind, muss das Gericht für das Kind einen Vormund bestellen. Haben die Eltern keine Anordnung getroffen, wird das Gericht in aller Regel das örtliche Jugendamt als Amtsvormund bestellen. Das Jugendamt trifft dann alle Entscheidungen für das Kind und bestimmt insbesondere, wo das Kind weiter lebt, ob bei einem Verwandten, im Heim oder bei Pflegeeltern.

 Wenn die Eltern aber in Form eines Testamentes bestimmt haben, dass eine bestimmte Person, z. B. Großeltern, Onkel, Tante oder auch Freunde als Vormund berufen werden soll, dann ist das Gericht an diesen letzten Willen der Eltern gebunden (§ 1776 BGB). Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

 Das Gericht darf von den Wünschen der verstorbenen Eltern nur abweichen,

  • wenn der gewünschte Vormund nicht in der Lage ist, die Vormundschaft auszuüben,
  • wenn seine Bestellung das Wohl des Kindes gefährden würde oder
  • wenn das Kind bereits älter als 14 Jahre ist und der Bestellung widerspricht.

 Eltern von minderjährigen Kindern sollten deshalb daran denken, in ihrem Testament auch einen Vormund für die Kinder zu benennen.