Sorgerecht in Patchworkfamilien

Sorgerecht in Patchworkfamilien
22.04.2015861 Mal gelesen
In Patchworkfamilien, in welchen ein Partner oder beide Partner Kinder aus einer früheren Beziehung oder Ehe mit in die neue Partnerschaft/Ehe bringen, stellen sich oft Fragen bei der Ausübung des Sorgerechts für die „Stiefkinder“.

In Patchworkfamilien, in welchen ein Partner oder beide Partner Kinder aus einer früheren Beziehung oder Ehe mit in die neue Partnerschaft/Ehe bringen, stellen sich oft Fragen bei der Ausübung des Sorgerechts für die "Stiefkinder". Vor allem stellt sich die Frage, was für Rechte und Befugnisse der Steifelternteil hat.

"Echte" Stieffamilien & alleiniges Sorgerecht eines Elternteils

Bei sogenannten "echten" Stieffamilien, wenn also die Partner neu verheiratet sind, gewährt § 1687 b Abs. 1 BGB dem Ehegatten (der nicht Elternteil des Kindes ist) eines allein sorgeberechtigten Elternteils die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Dies jedoch unter dem Vorbehalt des Einverständnisses ("Einvernehmens") mit dem sorgeberechtigten Elternteil. Dies wird auch das sogenannte "kleine Sorgerecht" genannt.

Die Voraussetzungen sind wie aufgeführt, dass der leibliche Elternteil allein sorgeberechtigt ist und dass das Paar verheiratet ist, also eine "echte" Stieffamilie vorliegt. Faktisch soziale Elternteile sind also nach dem gesetzeswortlaut nicht in diese Regelung mit einbezogen.

Außerdem hat der Stiefelternteil eine sogenannte Notzuständigkeit in Eilfällen, vergleichbar mit § 1629 Abs. 1 Satz. 4 BGB. Vor allem bei "Gefahr in Verzug" ist er dazu berechtigt, alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Hierunter zählen vor allem dringende ärztliche Behandlungen, die nicht aufgeschoben werden können.

Gemeinsames Sorgerecht eines Elternteils, Sorgerechts-Vollmachten

Hat der leibliche Elternteil jedoch nicht das alleinige Sorgerecht, so können gegenüber dem Stiefelternteil Vollmachten oder Gestattungen erteilt werden. Diese Vollmachten und Gestattungen räumen dem Stiefelternteil Rechte im Alltag ein, zum Beispiel das Kind in Schul-, Ausbildungs- und medizinischen Fragen zu vertreten (vgl. Schwab, FamRZ 2001, 385, 394).

Von Bedeutung ist dies vor allem bei Stieffamilien, in denen der Stiefelternteil im täglichen Leben für die Betreuung der Kinder auch des anderen Ehegatten zuständig ist.

Wird die Vollmacht nicht auf Alltagsfragen eingegrenzt, ist zusätzlich die Unterschrift des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

Ein privates Schriftstück, welches den Inhalt regelt, mit Datum und Originalunterschriften der beidensorgeberechtigten Elternteile versehen genügt, um dem Stiefelternteil vorgenannte Befugnisse über diese Vollmacht einzuräumen.

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Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht in Schwäbisch Gmünd

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