Sonderurlaub bei Hochzeit, Umzug, Todesfällen

Sonderurlaub bei Hochzeit, Umzug, Todesfällen
12.01.2017528 Mal gelesen
Die Frage des Sonderurlaubs stellt sich immer wieder. Wie verhält es sich mit diesem?

Sonderurlaub meint im Rechtssinne zwar die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Begrifflichkeit wird gemeinhin aber als bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht verstanden.

Regelungen zu Sonderurlaub finden sich häufig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Besteht keine Tarifbindung der Vertragsparteien oder eine Betriebsvereinbarung zur Frage des Sonderurlaubs, ist die Regelung des § 616 BGB zur vorübergehenden Verhinderung heranzuziehen, wenn selbst der Arbeitsvertrag keine Regelungen zum Sonderurlaub vorsieht.

Nach § 616 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Eine Anrechnung kommt bei Verhinderungsfällen ohne Krankheit praktisch nicht vor, weil insoweit keine Versicherungsleistungen anfallen.

In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen werden die personenbedingten Verhinderungsgründe konkretisiert. Danach ist in Anlehnung an den TvöD Sonderurlaub für folgende Gründe allgemein anerkannt:

Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes => 1 Arbeitstag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils => 2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort => 1 Arbeitstag
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum => 1 Arbeitstag
schwere Erkrankung
einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, = > 1 Arbeitstag
eines Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, => bis zu 4 Arbeitstage
einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, => bis zu 4 Arbeitstage
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss =>erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung gewähren. Hierunter fallen bspw. herausragende familiäre Ereignisse wie die eigene sowohl bürgerliche als auch die kirchliche Hochzeit. Ausweislich einer BAG-Entscheidung vom 27.04.1983, Az 4 AZR 506/80 ist im Zusammenhang mit einer Lohntarifregelung je ein Tag zu jedem der beiden Anlässe zugesprochen worden.

Ein Rückgriff auf die Regelung des § 616 BGB scheidet aus, wenn diese arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist.

Wir prüfen für Sie gerne, ob Sie einen Anspruch auf Sonderurlaub haben und beraten Sie gerne dazu, welchen Anzeige- und Nachweispflichten Sie in diesem Zusammenhang unterliegen.


Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht