Nach bisheriger Rechtsprechung ist der frühere Eigentümer sog. Handlungsstörer und der Erwerber sog. Zustandsstörer. Als solcher wäre der Erwerber nur zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Er müsste die Hecke jedoch nicht selbst entfernen. Hiervon möchte das OLG München aber abweichen und auch den Zustandsstörer zum aktiven Handeln verpflichten. Es bestehe für einen Wohnungseigentümer eine Instand-setzungspflicht für Sondereigentum unabhängig davon, in welchem Zustand er es vom Voreigentümer erhält. Der Erwerber sei deshalb für Störungen, die vom Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht ausgehen, verantwortlich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Frage nun dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Katja Schramedei (wiss. Mitarbeiterin)
(OLG München, Beschl. v. 3.8.2009; Az.: 32 Wx 8/09)
Kopinski-Tipp: Sollte die Entscheidung des BGH die Auffassung des OLG bestätigen, wären auch Mieter zur Beseitigung verpflichtet. Zur Vermeidung sollte an eine Freistellungserklärung gedacht werden, die derartige Verpflichtungen für den Nachfolger ausschließt.
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