Sonderrechte mit dem Privat-PKW bei der Alarmfahrt? - Wenn eine Einsatzkraft geblitzt wird...

Strafrecht und Justizvollzug
16.06.20093772 Mal gelesen

Sie engagieren sich in den Einsatzabteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Hilfsorganisation oder des THW? Oder sind hauptamtlich bei einer Berufsfeuerwehr oder im Rettungsdienst beschäftigt? Dann kennen Sie folgende Situation: Der Funkmeldeempfänger ruft Sie aus der Freizeit zu einem Einsatz. Sie steigen in Ihren Privat-PKW und fahren zur Wache. Dabei muss es schnell gehen und Sie geraten in eine Radarmessung. Wenige Tage später flattert der Anhörungsbogen einer Behörde ins Haus.

Je nach Art und Umfang der angezeigten Verkehrsübertretung kann § 35 der Straßenverkehrsordnung vor einem Bußgeld oder gar einem Fahrverbot bewahren. Doch das Verständnis dieser Vorschrift gerade mit Blick auf die Praxis fehlt häufig. Daher ist hier die Aufarbeitung der konkreten Alarmierungs- und Verkehrssituation auf der Anfahrt zur Wache von entscheidender Bedeutung. Es gilt hier der Behörde bzw. dem Gericht aufzuzeigen, dass der Sonderrechtsfahrer besonnen agiert und keinen Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Da hilft es, wenn sich der Anwalt im Bereich der Feuerwehren und Hilfsorganisationen auskennt. Wenden Sie sich daher in einem etwaigen Bußgeldverfahren zur Wahrung Ihrer Rechte vertrauensvoll an uns.