Sonderproblem: Die Scheidung im Alter / Rechtsanwälte Bonn Familienrecht

Sonderproblem: Die Scheidung im Alter / Rechtsanwälte Bonn Familienrecht
02.01.2015485 Mal gelesen
Unterhalt für die Kinder oder Sorgerechtsfragen sind nach langer Ehezeit oft nicht mehr relevant. Dafür wirken sich aber die Themenkomplexe - gemeinsames Vermögen, Altersvorsorge und Ehegattenunterhalt besonders aus.

Vor allem für Frauen, die ihren erlernten Beruf über viele Jahre aufgegeben haben, können die Konsequenzen hart sein. Ein Problem kann sein, dass der Mann kurz nach der Trennung in den Ruhestand geht, weniger Einkommen hat und die Frau dann weitgehend leer ausgeht.

Ein weiteres Problem beim Vermögensausgleich ist häufig auch das gemeinsame Haus. Wenn kein Ehepartner den andern auszahlen und das Haus übernehmen kann, steht der Verkauf an. Dies ist emotional aber oft eine große Hürde.

Was das Familiengericht bei allen Scheidungswilligen automatisch regelt, ist der Versorgungsausgleich, also das Aufteilen der in der Ehe erworbenen gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rentenansprüche. Hier gilt, so weit nichts anderes vereinbart ist, " halbe-halbe". Hat der Mann während der Ehe mehr verdient als die Frau und sich damit für später mehr Rente gesichert, bekommt die Frau dafür einen Ausgleich auf ihrem Rentenkonto -  meist also wenig Konfliktstoff. Auch private Rentenversicherungen, Betriebsrenten, die Beamtenversorgung oder Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, berufsständische Absicherungen oder Riester-Verträge, werden mit einem klaren Schnitt aufgeteilt. Jeder Ex-Partner bekommt ein eigenes Rentenkonto.

Hat der Ehemann nicht einmal eine private Rentenversicherung, da er Selbständig ist oder war, und die Frau eine (ggf. gering angesparte) gesetzliche Anwartschaft, kann es sein, dass sie ausgleichspflichtig wird, obwohl sie während der Ehezeit deutlich weniger verdinet hat. Hat das Ehepaar mehrere Vorsorgeverträge, ist der Ausgleich stets kompliziert. Möglich ist aber auch, dass Paare ganz auf den Versorgungsausgleich verzichten. Der Mann behält dann etwa seine privaten Rentenansprüche für sich, die Frau übernimmt im Gegenzug allein die Eigentumswohnung. Derartigen Lösungen muss das Familiengericht immer zustimmen. Erfahrungsgemäß gibt es hier jedoch (oft) eine gewisse Offenheit.

Dass eine Trennung auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, ist Eheleuten nicht immer bewusst. Denn plötzlich muss sich meist die Frau selbst eine Krankenversicherung suchen und dafür zahlen, während sie vorher beitragsfrei über die Krankenkasse ihres Mannes geschützt war.  Auch viele Privatversicherte brauchen nach einer Scheidung neuen Schutz - und müssen neu rechnen. Nach der Scheidung braucht der Ex-Partner z.B. ohne Beihilfeanspruch (Beamte) eine komplette Absicherung.

Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel versperrt. War eine Frau vor der Scheidung nicht berufstätig und deshalb über ihren Mann privat abgesichert, kann sie nach der Trennung nicht einfach wechseln, solange sie weiter ohne Job bleibt. Erst in einer Anstellung mit bis höchstens 53.550 Euro Verdienst im Jahr wird sie versicherungspflichtig und darf in eine Krankenkasse. Ist die geschiedene Frau aber älter als 55 Jahre und zuletzt privat versichert, kann sie selbst bei niedrigem Einkommen nicht in die günstigere gesetzliche Schiene wechseln.

Rechtsanwalt / Mediator  - Alpan Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht

Bonn/ Köln - Fon 0228 96 19 720 Sekretariat (Beratung)

siehe auch:  bonn-rechtsanwalt.de oder  ra-alpan.de