Soldatenrecht: Rückerstattung von Ausbildungskosten - VG Gelsenkirchen 1 K 623/13

Soldatenrecht
12.05.2015427 Mal gelesen
Zur Frage der Ersparnis von Ausbildungskosten in einem Härtefall nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG - hier unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Knebelung - wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsraten im Leistungsbescheid nicht beschränkt wird.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 09.08.2014, AZ: 1 K 623/13, entschieden:

1. Unabhängig von eventuellen Härtegründen, die sich aus den Entlassungsumständen - etwa demjeni-gen der Kriegsdienstverweigerung - ergeben, kann eine besondere Härte durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten begründet sein.
2. Diesen Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen Härte aus wirtschaftlichen Gründen kann die Bundeswehr in der Regel dadurch entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsra-ten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter begrenzt.
3. Ein Bescheid entspricht nicht den vorstehenden Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen wirt-schaftlichen Härte, wenn sich bei einer unveränderten Höhe der festgesetzten Monatsraten von 220 Euro die Zahlungspflicht betreffend allein die Tilgungsraten auf knapp 54 Jahre erstrecken würde.
4. Hinzu kommt, dass ein - in anderen wirtschaftlichen Zeiten und Zusammenhängen durchaus recht-mäßiger - Zinssatz von 4 % der derzeitigen Marktlage nicht entspricht.

Aus den Entscheidungsgründen:

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"Bei dem Kläger liegt in Bezug auf die Erstattungspflicht eine besondere Härte im Sinn des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor. Unabhängig von eventuellen Härtegründen, die sich aus den Entlassungsumständen - etwa demjenigen der Kriegsdienstverweigerung - ergeben, kann eine besondere Härte durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten begründet sein. Die Erstattung darf die wirtschaftliche Existenz des früheren Soldaten nicht gefährden. Sie darf ihn auch nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringen und keine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung bedeuten. Derartigen Gefahren kann durch eine sachgerechte Anwendung der Härteklausel, die die soziale Lage und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des früheren Soldaten berücksichtigt, begegnet werden. In der Regel kann auch bei einer hohen Erstattungs-pflicht einer besonderen Härte dadurch abgeholfen werden, dass dem früheren Soldaten Stundung und Raten-zahlung bewilligt werden. Bei der Gewährung von Ratenzahlungen darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern sie muss zeit-lich begrenzt sein; diese zeitliche Begrenzung muss bereits im ersten Leistungsbescheid selbst geregelt sein. Denn bereits der Ausgangsbescheid muss das Problem der besonderen Härte bewältigen. Dies gebieten sowohl der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der einen Verweis auf spätere Möglichkeiten des Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG) nicht zulässt, als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteile vom 30. März 2006- 2 C 18 und 19.05 - juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 - juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 56 SG, Rn. 23.

Diesen Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen Härte aus wirtschaftlichen Gründen kann die Beklagte in der Regel dadurch entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenal-ter (§ 35 SGB VI) begrenzt. Auch unter Berücksichtigung der nach diesem Zeitraum noch zu zahlenden Stun-dungszinsen ist dann gewährleistet, dass die Zahlungspflicht - entsprechend der Anforderung der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauert, sondern deutlich vor der Vollendung des 67. Lebensjahres endet. Diese zeitliche Grenze trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen in der letzten Phase des Berufslebens - möglicherweise anders als in den früheren Phasen - nicht mehr stetig steigt, sondern wegen etwa gesundheitlich bedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit oder wegen der Inanspruchnahme von Altersteilzeitmodellen sogar sinkt. Außerdem kann sich der verfügbare Teil des Einkommens dadurch verringern, dass der ehemalige Soldat Vorsorge für die eigene Alterssicherung trifft.

Eine in dieser Weise festgelegte zeitliche Grenze der Tilgungsraten gewährleistet einerseits die Vermeidung einer besonderen Härte auf der Klägerseite und ist andererseits im Interesse der Beklagten flexibel genug, um bei deutlich steigendem Einkommen des ehemaligen Zeitsoldaten eine vollständige Erstattung der gesamten Aus-bildungskosten zuzüglich Stundungszinsen herbeizuführen. Wenn die Beklagte die von ihr gewünschte jährli-che Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten vornimmt und dieser seiner Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben - jedenfalls nach Bestandskraft eines entsprechenden Bescheides - nachkommt, kann die Beklagte die monatlichen Tilgungsraten unter Berücksichtigung der verbes-serten wirtschaftlichen Lage des ehemaligen Zeitsoldaten gegebenenfalls derart höher festsetzen, dass der ge-samte Erstattungsbetrag vor Ablauf des vorgenannten Zweidrittelzeitraumes geleistet ist.

Der angegriffene Bescheid entspricht mit seinen vier Teilregelungen nicht den vorstehenden Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen wirtschaftlichen Härte des Klägers. Bei einer unveränderten Höhe der festgesetz-ten Monatsraten von 220 Euro würde sich die Zahlungspflicht betreffend allein die Tilgungsraten auf knapp 54 Jahre erstrecken. Der Kläger wäre dann - bei Zahlungsbeginn im Alter von knapp 29 Jahren - 83 Jahre alt.

Hinzu kämen die Stundungszinsen. Die Höhe der auf 4 v. H. festgelegten Stundungszinsen führt dazu, dass in der ersten - viele Jahre dauernden - Phase der Tilgung der gesamte geschuldete Betrag aus Restschuld und Stun-dungszinsen trotz Erbringen der Tilgungsraten noch steigt. Einer jährlichen Tilgung von 2.640 Euro (12 x 220 Euro) stehen in den ersten Jahren Stundungszinsen in der Größenordnung von etwa 5.500 Euro jährlich gegen-über (4 % von 142.935,37 Euro abzüglich jeweils 2.640 Euro jährliche Tilgung in den Folgejahren). Hinzu kommt, dass der - in anderen wirtschaftlichen Zeiten und Zusammenhängen durchaus rechtmäßige - Zinssatz von 4 %,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996- 12 A 2476/94 - juris, Rn. 18,

der derzeitigen Marktlage nicht entspricht.

Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 206 vom 5. September 2014, Seite 28: z. B. durch Hypotheken ab-gesicherte Darlehn für unter 2 % Zinsen.

Der aus wirtschaftlichen Gründen folgenden besonderen Härte kann allein durch eine Aufhebung der Verzin-sungsregelung in Ziffer 3. des Bescheides nicht abgeholfen werden. Die Dauer der Tilgungsratenzahlung stünde immer noch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Vorbehalt der jährlichen Überprüfung in Ziffer 4. des Bescheides kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht herstellen. Bereits der ursprüngliche Leistungsbescheid muss das Problem der besonderen wirtschaftlichen Härte im Wesentlichen bewältigen. Deshalb bleibt nur die Aufhebung des gesamten Bescheides".


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Häufig wird in den Leistungsbescheiden "lediglich" die Regelung getroffen, dass zwei Jahre vor Eintritt in das gesetzliche Renteneintrittsalter, der ehemalige Soldat die Möglichkeit erhält, aufgrund eigenen Antrags, die weitere Zahlungspflicht zu vermeiden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat unmissverständlich klargestellt, dass eine solche Regelung nicht mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" im Sinne des § 56 Abs. 4 SG vereinbar ist. Auch weitere Verwaltungsgerichte deuten diesbezüglich eine Rechtsprechungsänderung an:

So hat jüngst der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 05.05.2015, AZ: 1 A 489/15.Z in einem aus Sicht des Klägers ablehnenden Beschluss ausgeführt:

"Die rechtlich an sich zutreffenden Erwägungen der Klägerin [Rückzahlungsverpflichtung maximal zwei Drittel der Zeit von der Erlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter] führen im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, da die seinerzeit 28-jährige Klägerin aufgrund des angefochtenen Bescheides lediglich mit 13 Jahren andauernden Rückzahlungsverpflichtungen be-lastet wurde."

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die bei der Bundeswehr eine Studium absolviert haben und aufgrund einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden sind, sollten daher in Erwägung ziehen, Ihre Bescheide von fachkundigen Anwälten aus dem Bereich des Verwaltungsrechts überprüfen zu lassen.

PDF - VG Gelsenkirchen 1 K 623/13