Sofortiger Stopp von Video-Kontrollen zur Jagd auf Verkehrssünder gefordert

Staat und Verwaltung
04.09.20091425 Mal gelesen
Als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (AZ: 2 BVR 941/08) hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) die sofortige Einstellung aller Bußgeldverfahren gefordert, die auf der Auswertung von Videokontrollen basieren.
 
Wie ich an dieser Stelle bereits berichtet habe, bemängelten die Verfassungsrichter, dass es für Videokontrollen in Mecklenburg-Vorpommern keine ausreichende gesetzliche Grundlage gebe. Die permanente Überwachung des Verkehrsflusses per Video stelle einen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff sei zwar grundsätzlich nicht unzulässig, bedürfe aber einer formal-gesetzlichen Eingriffsgrundlage. Ein ministerieller Erlass wie in Mecklenburg-Vorpommern oder eine Verwaltungsrichtlinie könne den Grundrechtseingriff  keinesfalls rechtfertigen. Nach den Informationen des DAV gibt es aber bislang noch in keinem der  Bundesländer, in denen automatische Video-Geschwindigkeitsmessungen wie zum Beispiel mit dem Videosystem "VKS" durchgeführt werden, eine entsprechende landesgesetzliche Grundlage.
 
Wegen des damit verbundenen grundrechtswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte ist die Erhebung von Videodaten, welche auch Verkehrsteilnehmer mit einschließt, die sich regelkonform verhalten, nicht länger  hinnehmbar. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausdrücklich offen gelassen, ob die verfassungswidrig erlangten Erkenntnisse in einem Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen und diese Entscheidung den Fachgerichten überlassen. Aus rechtsstaatlicher Perspektive kann aber nur sofortige Einstellung derartiger Verfahren gefordert werden. Insoweit kann der Forderung des DAV nur beigepflichtet werden. Der Gesetzgeber steht nach dem Spruch der Verfassungsrichter in der Bringschuld eine entsprechende gesetzliche Eingriffsgrundlage zu erlassen. Solange er diese nicht erfüllt, darf dies nicht zur Lasten Verkehrsteilnehmer gehen.
 
Für Betroffene empfiehlt es sich derzeit den Bußgeldbescheid nicht zu akzeptieren und Einspruch einzulegen. Nur so kann die Chance auf eine Verfahrenseinstellung wahrgenommen werden. Eine Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren hat hingegen keine Chance. Es ist zu erwarten, dass bis zum Erlass der fehlenden Gesetzesgrundlagen in den entsprechenden Verfahren eine Einstellung erreicht werden kann. 
 
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Der Beitrag nimmt Bezug auf eine Pressmitteilung des DAV vom 28.08.2009 : www.anwaltverein.de/interessenvertretung/pressemitteilungen/pm-1609
 
Der Verfasser dieses Beitrags, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.
 
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