Sockelverteidigung - Effektive Verteidigung mehrerer Angeschuldigter

Strafrecht und Justizvollzug
30.01.20131054 Mal gelesen
Die Zulässigkeit der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter

Bei Strafverfahren gegen mehrere Angeschuldigte stellt sich bei Rechtsanwälten häufig die Frage, welche Art einer Kooperation mit Kollegen überhaupt grundsätzlich möglich und erlaubt ist. Auch bei mitangeklagten Mandanten besteht grundsätzlich eine generelle Unsicherheit, inwieweit sie Mitangeschuldigten Informationen aus ihrem Mandatsverhältnis zukommen lassen dürfen.

Die Beantwortung dieser Frage findet sich in der Definition der Sockelverteidigung als gemeinsame Begründung einer einheitlichen Verteidigungslinie:

Sockelverteidigung ist der Inbegriff für strategische und taktische Gemeinsamkeiten in der Verteidigung mehrerer Beschuldigter. Diese Gemeinsamkeiten können dabei auf Dauer angelegt oder auch nur temporär, flächendeckend, partiell oder auch nur punktuell sein. Diese Gemeinsamkeiten können beispielsweise in der Absprache von Verteidigungsstrategien und die Klärung der Frage der Aussageverweigerung betreffen.

Die Sockelverteidigung schafft sowohl Chancen als auch Risiken. Die Chancen liegen in einer Maximierung der gemeinsamen Abwehrbestrebungen. Risiken bestehen in der Widersprüchlichkeit eines Verhaltens, welches dann zugleich Überführungsqualität haben kann. Denn eine Äußerung eines Beschuldigten kann belastende Beweismittel gegen einen Mitbeschuldigten haben.
Sockelverteidigung hat deshalb die Aufgabe, solche Konflikte frühzeitig zu erkennen, zu definieren und, solange sie lösbar sind, auch zu lösen.

Grundsätzlich ist Verteidigung immer Individualverteidigung. Daher wird eine Sockelverteidigung geführt, um die Individualverteidigung möglichst effizient umzusetzen.
Sockelverteidigung kann nur unter vollständiger jeweiliger Einbindung des Mandanten und unter vollständiger Information und Offenlegung dessen, was in gemeinsamen Absprachen der Verteidiger über die Verteidigung besprochen wird, geführt werden.

Dabei kann diese Art der Verteidigung in den verschiedensten Verfahrensstufen, also im Ermittlungs- und Zwischenverfahren, als auch in der Hauptverhandlung stattfinden.

Hinsichtlich der Frage, ob Sockelverteidigung soweit geht, dass sich ein Verteidiger in der Hauptverhandlung um Anklagevorwürfe gegen Mitbeschuldigte kümmern darf, indem er sich zu ihnen äußert, insoweit Anträge stellt oder sie unterstützt, kann auch der Verteidiger eines Mitangeklagten Fragen stellen und Beweisanträge stellen. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine gegen mehrere Mitangeklagte gemeinsam geführte Hauptverhandlung zur einheitlichen Urteilsgrundlage für die Entscheidung gegen alle wird. Schließlich wirken die aufgrund der einheitlichen Beweisaufnahme gewonnen Erkenntnisse für und gegen alle Mitangeklagten.

Die Grenze der Sockelverteidigung zum strafbaren Bereich liegt darin, dass die Angeklagten ihre Einlassung in der Hauptverhandlung bewusst wahrheitswidrig aufeinander abstimmen.

Hinsichtlich des Innenverhältnisses gilt als Grundlage, dass jegliche gemeinsame Verständigung stets eine Bindung auf Zeit ist. Kein Mandant kann sich selbst binden, ob und wie lange er in einer Hauptverhandlung schweigt.

Für den Fall, dass ein Verteidiger, welcher in Absprache mit seinem Mandanten und unter dessen vollständiger Einweihung im Interesse des Mandanten eine Vereinbarung über gemeinsames Verteidigungsverhalten trifft, hat der Verteidiger für den Fall, dass er sich von der getroffenen Vereinbarung lösen will, die Pflicht, diesen Umstand seinen Verteidigerkollegen mitzuteilen. Diese Pflicht resultiert dabei weniger aus der Kollegialpflicht, sondern vielmehr aus der Standespflicht gemäß § 43 BRAO.

Karl Wolters

Rechtsanwalt