Sind wir per Video und Drohnen bald komplett überwacht?

Sind wir per Video und Drohnen bald komplett überwacht?
11.07.2015446 Mal gelesen
11.07.2015: In Deutschland gibt es schätzungsweise zwischen 500.000 und 1 Million Videoüberwachungsanlagen. Genaue Zahlen gibt es nicht, weil keine Registrierungspflicht existiert.

Die Technik ist dem Gesetz meistens voraus: bereits heute ist es möglich, verschiedene Überwachungsanlagen miteinander zu verknüpfen und daraus Bewegungsprofile zu erstellen. Die Industrie 4.0 läßt grüßen - so reizvoll die technischen Möglichkeiten sind, so sehr wäre eine flächendeckende Videoüberwachung mit unserer freiheitlichen Gesellschaft nicht vereinbar.

 

Wann ist Videoüberwachung zulässig?

 

Die Videoüberwachung ist aus Datenschutzgründen dann zulässig, wenn es vom Gesetz her erlaubt ist. § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) läßt diese im privaten Bereich oder für Unternehmen zu, soweit die Wahrnehmung berechtigter Interessen dies erfordert und keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen.

 

Supermärkte, Tankstellen und Parkhäuser sind oft videoüberwacht, um sich gegen Diebstähle zu schützen und Einbrecher oder Räuber später fassen zu können. Hier ist die Überwachung zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: jede Videoüberwachung muß durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die aufgezeichneten Bilder sind regelmäßig nach spätestens 72 Stunden zu löschen, in Ausnahmefällen kann eine längere Speicherung zulässig sein.

 

Wann ist die Videoüberwachung unzulässig?

 

Videoüberwachung in Restaurants, Cafés und Eisdielen z. B. ist in der Regel unzulässig, weil die Menschen sich hier zurückziehen, um zu kommunizieren, zu essen, zu trinken, sich zu erholen usw. In Umkleidekabinen und Toiletten ist die Überwachung absolut unzulässig, weil diese Bereiche zur Intimsphäre des Menschen gehören.

 

Auch in sensiblen Bereichen kann die Überwachung unzulässig sein, z. B. in Arztpraxen oder Behandlungsräumen.

 

Was hat das mit dem Datenschutz zu tun?

 

Bevor eine Videoüberwachungsanlage installiert wird, ist eine sog. Vorabkontrolle erforderlich, § 4d BDSG; in Verbindung mit § 4f BDSG bedeutet dies, daß ein Datenschutzbeauftragter zwingend für ein Unternehmen erforderlich ist, welches Videoüberwachung machen will, und zwar unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten! Die technisch-organisatorischen Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang ebenso zu überprüfen!

 

Gegen den Verwender von Videokameras bestehen Auskunftsrechte des Betroffenen!

 

Was bringt die Zukunft?

 

Schon heute können wir Drohnen über das Internet kaufen. Die Entwicklung schreitet rasant vorwärts: so ist es ein Leichtes, Kameras in Drohnen einzubauen und diese fern zu steuern.....damit wird die Überwachung potentiell allumfassend, so daß es künftig noch wichtiger werden wird, genau zu überprüfen, wann eine solche Überwachung erforderlich ist!

 

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Dr. Inge Rötlich

TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin

Mahdentalstr. 82

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Tel.: 07031/418090

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