Inhaber des 7,125% TechBonds der SiC Processing GmbH (A1H3HQ / ISIN: DE000A1H3HQ1) brauchen zur Zeit stake Nerven.
- Das Insolvenzgericht Amberg hatte der SiC Processing eine Frist gesetzt, bis zum 19. März 2013 einen Insolvenzplan einzureichen. Über den Insolvenzplan hätten die Anleiheinhaber wenigstens erfahren, ob und in welcher Höhe sie eine Quote auf ihre Anleiheforderungen zu erwarten hatten. Dieser Insolvenzplan liegt aber bis heute nicht vor. Dies hatte die SiC Processing dem Gericht am 19. März 2013 ganz lapidar mitgeteilt. Verhandlungen mit chinesischen Banken seien komplizierter als angenommen. Ob und wann es überhaupt noch einen Plan geben soll, sagte die SiC Processing GmbH nicht. SiC Processing hat diese diese Information weder auf ihrer website noch über ihren newsletter mitgeteilt.
- Weiter hatte das Insolvenzgericht Amberg für den 17. April 2013 zu einer Gläubigerversammlung geladen. Dort sollten diverse wichtige Entscheidungen gefällt werden, etwa die, ob SiC Processing die Insolvenz weiter in Eigenverwaltung führen darf, oder ob die Geschäftsführung ihre Befugnisse an einen Insolvenzverwalter abzutreten hat. Wie nun www.insolvenzbekanntmachungen.de zu entnehmen ist, wird diese Abstimmung teilweise vorgezogen. Termin ist nun bereits der 2. April 2013.Auch diese Information fand sich weder auf der website der SiC Processing GmbH, noch wurde sie per newsletter mitgeteilt.
- Am 26. März 2013 kam schließlich die Nachricht mit der größten Tragweite: Der Sachwalter Dr. Hubert Ampferl hat dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gem. § 207 InsO angezeigt. Die SiC Processing GmbH kann folglich zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens begleichen, nicht aber die laufenden Verbindlichkeiten, die seit der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.Wenigstens diese Information hat die SiC Processing GmbH öffentlich gemacht.
Bei solchen Vorgängen stellt sich die Frage, ob die Insolvenz der Geschäftsführung der SiC Processing GmbH nicht zunehmend entgleitet. Insolvenzpläne werden oft schon vor der eigentlichen Antragstellung mit den Beteiligten vorab geklärt. Das hat die Geschäftsführung hier nicht getan, mit der peinlichen Folge, dass es nun gar keinen Plan gibt. Zum zweiten muss sich die Geschäftsführung die Frage gefallen lassen, ob sie ihre Anleihegläubiger und deren Nöte genügend ernst nimmt. Wenn ein Unternehmen bestimmte wesentliche Umstände verschweigt, wäre es fast besser, überhaupt keine Informationen zu erteilen. Die Anleger wüssten dann wenigstens, dass sie sich darum selbst kümmern müssen. Und schließlich muss kritisch hinterfragt werden, ob die SiC Processing GmbH ihre finanzielle Lage stets zutreffend mitgeteilt hat. Als vor ca. dreieinhalb Monaten der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt wurde, war die Gesellschaft angeblich nur "drohend zahlungsunfähig". Wenn aber jetzt sogar Masseunzulänglichkeit vorliegt, ist es in Wahrheit doch offensichtlich schon deutlich schlimmer.
Insolvenz in Eigenverwaltung heißt, dass der Schuldner seine Geschäfte selbst weiterführt. Es gibt keinen Insolvenzverwalter, der an seine Stelle tritt, sondern nur einen Sachwalter. Mehr als eine Aufsichtsperson ist dieser Sachwalter allerdings nicht. Kritiker sagen, so werde der Bock zum Gärtner gemacht.
Aus Sicht der Anleger kommt ein Weiteres hinzu: Die Gelder aus der Anleihe tilgten als allererstes die früheren Gesellschafterdarlehen und die Bankkredite. In dieser Situation spricht vieles dafür, dass ein ordentlicher Insolvenzverwalter das Unternehmen analysiert, und nicht die frühere Geschäftsführung, die mit solchen Aktionen die Krise zu verantworten hat.
Darüber wird bereits in der Gläubigerversammlung am 2. April 2013 entschieden werden. Anleiheinhaber sollten versuchen, daran selbst oder über einen Vertreter teilzunehmen.
Der Verfasser berät Anleger und Verbände speziell im Zusammenhang mit notleidenden Schuldverschreibungen. Es besteht vertiefte Expertise im Schuldverschreibungsgesetz und in Insolvenzplanverfahren. Der Verfasser ist in anderen Verfahren auch als gemeinsamer Vertreter tätig (so genannter "Gläubigervertrerter", § 7 Abs. 1 SchVG).
Nachtrag: Durch ihre selektive Informationspolitik haben sich die Verantworlichen der SiC Processing GmbH inzwischen eine Strafanzeige eingehandelt:
www.dgap.de/dgap/News/corporate/exchange-investors-bafin-anzeige-moegliche-marktmanipulation-handel-mit-sic-processing-anleihen/?companyID=1310&newsID=750979
Kontakt:
RA Dr. Franz Wagner
Finck Althaus Sigl & Partner
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