Sexueller Missbrauch von Kindern, Erheblichkeit der sexuellen Handlung

Strafrecht und Justizvollzug
03.01.2012519 Mal gelesen
Dieser Artikel informiert über den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) und über die Frage der Erheblichkeit einer sexuellen Handlung

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) hat eine erhebliche Strafandrohung. Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.

sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2.

ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

3.

auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder

4.

auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Zu beachten ist, dass die in § 176 StGB genannte sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit sein muss (§ 184 g StGB). Erheblich sind solche Handlungen, die einen solchen Grad erreichen, dass sie eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers bedeuten. Die Frage beurteilt sich nach den konkreten Umständen der Tat.

Ob diese Erheblichkeit gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist sehr vielfältig.

Ein flüchtiges Greifen unter den Rock ist z.B. nicht ohne Weiteres ausreichend. Gleiches gilt für einen Kuss auf die Wange eines Kindes oder für kurze Griffe an Brust und/oder Gesäß über der Kleidung. Als erheblich wurde z.B. das Streicheln der Brust eines Kindes bei gleichzeitiger Umarmung angesehen.

Sollte gegen Sie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt verteidigen lassen. Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun vertritt Sie bundesweit.

Ihre

Alexandra Braun

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