In der Entscheidung ging es um eine Krankengymnastin und Physiotherapeutin, die für eine andere Praxis als freie Mitarbeiterin Krankengymnastikbehandlungen in Form von Hausbesuchen durchführte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte die Deutsche Rentenversicherung entschieden, dass diese Krankengymnastin versicherungspflichtig beschäftigt ist und hierfür Beiträge nachgefordert. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung zunächst noch aufgehoben, das Landessozialgericht änderte das Urteil jedoch ab und bestätigte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Das Bundessozialgericht schloss sich dieser Bewertung an.
In den Entscheidungsgründen wird anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles herausgearbeitet, dass die Merkmale der abhängigen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegen. Klarstellend weist das BSG insbesondere auf folgendes hin:
- Für die Frage der Versicherungspflicht (ist) jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Angebots (hier: Behandlungsregime eines Patienten) während dessen Durchführung bestehen.
- Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit erbracht wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum kann somit für einzelne Berufsgruppen oder Tätigkeitsformen keine abstrakte Festlegung erfolgen. Dies ist insbesondere im Gesundheitswesen von Bedeutung. Dort sind seit längerem diverse Formen der freien Mitarbeit verbreitet, die von den Prüfdiensten der Rentenversicherung zunehmend kritisch gesehen werden (z.B. Honorarärzte im Krankenhaus, freiberufliche OP-Schwestern oder Krankenpfleger, Therapeuten in der ambulanten Versorgung, Notärzte im Rettungsdienst). Jeder Fall ist anders.
Rechtssicherheit bietet allein eine behördliche Statusklärung, die bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin beantragt werden kann.
Bundessozialgericht- Urteil vom 24.03.2016 - 12 KR 20/14 R
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