Seit 22.5.2007: Neue Regeln für Versicherungsvermittler

 Freiberufler oder Selbstständiger
22.06.20071170 Mal gelesen

Der Bereich der Versicherungsvermittlung war in Deutschland bislang nicht reguliert. Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung ist die Versicherungsvermittlung nun als Erlaubnisgewerbe auszugestalten und Versicherungsvermittler sind zu registrieren.

In Umsetzung der Richtlinie wurde zunächst das "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" erlassen, das am 22. Mai 2007 in Kraft tritt. Danach wird unter anderem eine Erlaunis- und Registrieungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater eingeführt. Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie Sachkundenachweis. Dabei gibt es verschiedene Befreiungstatbestände, beispielsweise für Versicherungsvermittler, die an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind oder die Versicherungen nur in begrenztem Umfang im Zusammenhang mit anderen Produkten vermitteln. Diese Vorgaben sind in den §§ 11a, 34d und 34e der Gewerbeordnung enthalten. Darüber hinaus werden anlassbezogen vertragsspezifische Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten im Versicherungsvertragsgesetz geregelt.

Die Vorgaben des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungvermittlerrechts konkretisiert die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV-E), die ebenfalls am 22. Mai 2007 in Kraft tritt. Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:

-Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung sowie die Anerkennung von Abschlüssen als Sachkundenachweis
-Verfahren der Registrierung
-Ausgestaltung der Informationspflichten, angepasst an die jeweilige Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, sowie der Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten
-Inhaltlich Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
-Kundengeldsicherung.

Die Aufnahme einer Versicherungstätigkeit im EU-Ausland im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit wird mit der Umsetzung der Richtlinie erheblich erleichtert: In Deutschland registrierte Vermittler müssen lediglich vorab ihre geplante Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bei der örtlich zuständigen IHK anmelden. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates erhält hierüber eine sog. Notifizierung. Die Mitgliedstaaten können über die Richtlinie hinausgehende Regelungen für die Versicherungsvermittlung einführen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Internet zu veröffentlichen sind; der Vermittler muss sich hierüber vorab informieren. Weiterführende Informationen sind beim DIHK erhältlich.


Die Eröffnung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat richtet sich nach den Regelungen dieses Staates.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

Nähere Informationen erteilt RA Kroll unter kroll@nkr-hamburg.de