Schwerbehinderung soziale Anpassungsschwierigkeiten

Schule und Hochschule
06.07.201426370 Mal gelesen
LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 16.1.14, L 13 SB 131/12

Nach Teil B3.7 der Versorgungsmedizinverordnung (VersmedV) sind schwere psychische Störungen, z. B. eine schwere Zwangskrankheit, mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem Wert von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem Wert von 80 bis 100 zu bewerten. Die Klägerin leidet, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist, an solchen schweren Störungen; zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob diese zu mittelgradigen oder bereits zu schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten führen. Hierbei greift der Senat zurück auf den Auszug aus der Niederschrift über die Tagung der Sektion Versorgungsmedizin des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 18. bis 19. März 1998, dort Punkt 1.2. Hiernach sind mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten dann gegeben, wenn in den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen vorliegen, die zwar weitere Tätigkeiten grundsätzlich noch erlauben, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingen, die auch eine berufliche Gefährdung einschließen. Kennzeichen sind erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.

Hingegen liegen schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten dann vor, wenn beispielsweise eine weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist oder wenn schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis, bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis, krankheitsbedingt gegeben sind. 

Der gesamte Wortlaut des Urteils kann hier eingesehen werden. 

Dr. Robert Heimbach
Rechtsanwalt