Schwerbehinderung - Kann die Schwerbehinderteneigenschaft auch rückwirkend festgestelt werden?

Sozialrecht
19.10.2011594 Mal gelesen
Grundsätzlich werden Leistungen, für die ein Antrag erforderlich ist, nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht. Dies gilt im Prinzip auch für die Schwerbehinderung.

Das Bundessozialgericht hat aber in einem aktuellen Urteil vom 07.04.2011 entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung möglich ist, wenn ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung besteht. Wann ein solches besonderes Interesse vorliegt, muss im Einzelfall bestimmt werden.

Das Bundessozialgericht weist aber darauf hin, dass die Möglichkeit des Bezuges einer abschlagsfreien Altersrente zweifelsohne ein besonderes Interesse an der vor die Antragstellung zurückwirkenden Feststellung des GdB von 50 als Grundlage für die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch begründet.

BSG - Urteil vom 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R

 

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