Schwerbehinderte Menschen - Mehrarbeit

Arbeit Betrieb
25.01.20077806 Mal gelesen

Schwerbehinderte Menschen dürfen verlangen, dass ihr Arbeitgeber sie von Mehrarbeit befreit!


Was bedeutet das eigentlich genau? Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt Klarheit:


Schwerbehinderte Menschen sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Gemeint ist mit Mehrarbeit jede über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit. Auch Bereitschaftsdienste sind davon umfasst.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 21. November 2006 bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ab 01. Januar 2004 auch Bereitschaftsdienste zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählen.


Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Beschäftigte haben nach § 124 Neuntes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste hinausgeht. Regelungen, auch tarifvertragliche, welche schwerbehinderte Arbeitnehmer verpflichten, über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam.


Werktage sind die Tage von Montag bis Sonnabend einer Woche. Gesetzliche Feiertage, die auf einen dieser Tage fallen, sind keine Werktage.


Auch schwerbehinderte Menschen können also an bis zu sechs Tagen in der Woche jeweils bis zu acht Stunden (ausschließlich der Pausen) beschäftigt werden. Sie können aber verlangen, nicht darüber hinaus noch länger beschäftigt zu werden. Das wäre Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX. Aus § 124 SGB IX folgt also nicht, dass schwerbehinderte Menschen z.B. nur in einer 5-Tage-Woche beschäftigt werden dürfen. § 124 SGB IX regelt z.B. auch nicht die Frage der Nachtarbeit. Dank der Entscheidung des BAG ist jetzt aber klar, dass Bereitschaftsdienst zu 100 % mitzählt, wenn es um die Anwendung des § 124 SGB IX geht.


Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 -


Rechtsanwalt Walter Klemeyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und
Rechtsanwältin Anke Langanki