Schwarzgeld im Nachlass – was Erben tun müssen (1)

Schwarzgeld im Nachlass – was Erben tun müssen (1)
15.09.2016936 Mal gelesen
Oft erfahren Erben erst lange nach dem Erbfall, dass der Verstorbene ein Konto in der Schweiz hatte, das er dem Finanzamt verschwiegen hat. Für die Erben kann diese Erkenntnis zahlreiche Probleme mit sich bringen.

So sind sie nicht nur verpflichtet, die eigenen Einkommensteuererklärungen sowie die Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen zu korrigieren. Sie müssen vor allem auch ihre Erbschaftsteuererklärung berichtigen:

1. Berichtigungspflicht

Erkennen Erben, dass ihnen der Verstorbene mehr Vermögen hinterlassen hat, als sie gegenüber dem Finanzamt angegeben haben, sind sie - grundsätzlich - verpflichtet, den weiteren Vermögensgegenstand (Konto in der Schweiz) unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen und die bereits abgegebene Erbschaftsteuererklärung zu berichtigen (§ 153 AO). Eine Berichtigungspflicht besteht jedoch nur, soweit der Anspruch des Staates auf Festsetzung der Erbschaftsteuer noch nicht verjährt ist.

2. Steuerliche Verjährung

Das Finanzamt kann die Erbschaftsteuer nicht innerhalb eines beliebig langen Zeitraums durch einen Erbschaftsteuerbescheid festsetzen. Der Anspruch auf Festsetzung der Erbschaftsteuer verjährt vielmehr nach einer bestimmten Zeit mit der Folge, dass das Finanzamt dann keinen Erbschaftsteuerbescheid mehr erlassen kann, auch wenn der Erbe nachweislich viel mehr geerbt hat, als er angegeben hatte.

Die steuerliche Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt - grundsätzlich - vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Die Frist beginnt - grundsätzlich - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erbschaftsteuererklärung abgegeben wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf den Erbfall folgt (§ 170 Abs. 2 AO). Ist der Verstorbene also im Jahr 2005 verstorben, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.12.2008. Ein Erbschaftsteuerbescheid könnte in diesem Fall nur bis zum 31.12.2012 erlassen werden. Erfährt der Erbe von dem Schweizer Konto also erst 8 Jahre nach dem Erbfall oder später, ist er - grundsätzlich - nicht zur Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.

3. Sonderfälle

Anders beurteilt sich die Rechtslage, wenn der Erbe bereits bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Hatte der Erbe also beispielsweise - in der Meinung, man könne ihm ohnehin nichts nachweisen - die im Banksafe gefundenen Goldmünzen des Verstorbenen oder eine vom Verstorbenen erhaltene Schenkung in der Erbschaftsteuererklärung nicht angegeben, beträgt die Verjährungsfrist nicht 4, sondern 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Ein Erbschaftsteuerbescheid könnte in diesem Fall also innerhalb eines Zeitraums von bis zu 13 Jahren nach dem Erbfall noch erlassen werden.

Des Weiteren berechnet sich die Frist auch dann abweichend, wenn der Erbe zunächst nichts von der Erbschaft wusste. Hat der Erbe von seiner Erbschaft erst 5 Jahre nach dem Erbfall - beispielsweise durch einen Erbenermittler - Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Kenntniserlangung. Ein Erbschaftsteuerbescheid könnte in diesem Fall also innerhalb eines Zeitraums von 9 Jahren nach dem Erbfall noch erlassen werden.

4. Konkreter Rat an den Erben

Erfährt der Erbe nachträglich von dem Schweizer Konto des Verstorbenen, sollte er nicht "auf eigene Faust" mit dem Finanzamt in Kontakt treten, sondern sich an einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Denn viel komplizierter als die Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung gestaltet sich regelmäßig die - unerlässliche - Berichtigung der Einkommensteuererklärungen des Erben seit dem Erbfall. Häufig unterstellt das Finanzamt dem Erben, dass er von dem Schweizer Konto wusste und die darauf entfallenden Kapitalerträge in der Zeit nach dem Erbfall absichtlich nicht angegeben hat. Damit steht der - wenn auch unbegründete - Vorwurf einer Steuerhinterziehung des Erben im Raum. Einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann der Erbe durch eine Selbstanzeige entgehen, die allerdings nur solange möglich ist, wie "die Tat noch nicht entdeckt ist" (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Wer dem Finanzamt zur Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung das Schweizer Konto anzeigt, verbaut sich damit die Möglichkeit, der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige zu entgehen, weil der Sachverhalt dem Finanzamt dann bekannt, "die Tat also entdeckt" ist. Es sollte daher in jedem Einzelfall genau überlegt werden, wann welches Finanzamt von welchem Sachverhalt in welcher Form informiert wird. Häufig ist die Selbstanzeige der sicherste Weg, um dem Erben weitere Ermittlungen und Anwaltskosten zu ersparen, auch wenn sich der Erbe nichts hat zu Schulden kommen lassen.

Siegrid Lustig

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover