Schutz von kunsthandwerklichen Entwürfen und Designs: Das Geschmacksmusterrecht

Wirtschaft und Gewerbe
21.11.20091067 Mal gelesen

Der urheberrechtliche Schutz von Filmen, Musikstücken oder Fotos ist nicht zuletzt wegen der großen Anzahl von Abmahnungen und entsprechenden Gerichtsverfahren allgemein bekannt. Aber ist auch das Aussehen von Stühlen, Kleidung oder Kerzenleuchten  dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich ? Oder gibt es hierfür andere Schutzmöglichkeiten ?

Es gibt vereinzelte Fälle, bei denen das Aussehen von sogenannten kunsthandwerklichen Gegenständen auch dem urheberrechtlichen Schutz im Sinne des § 2 Urheber Gesetz unterfallen können. Allerdings ist dies eher die Ausnahme, da durch die Schutzmöglichkeiten des sogenannten "Geschmacksmuster Gesetz" (Gesetz über den Schutz von Mustern und Modellen)  der Designer derartiger Modelle und Muster eine Möglichkeit des Schutzes seines Werkes hat. Allerdings entsteht der Schutz (im Gegensatz zum EU-Recht) nach dem deutschen Geschmacksmusterrecht nicht automatisch durch das "neue" Design, sondern durch eine aktive Handlung des Designers oder entsprechenden Rechteinhabers.

Nach dem GeschmMG ist ein Schutz nur zugänglich, wenn ein entsprechend neues "Design" beimDeutschen Patent und Markenamtangemeldet wird. Bei der Anmeldung werden jedoch seitens des DPMA nur die Formalien der Anmeldung geprüft, nicht jedoch ob tatsächlich ein "neues Design", d.h. ein gegenüber dem vorbekannten Formenschatz als neu und eigenartig anzusehendes Design,  vorliegt. Daher ist das Geschmacksmuster ein im Vergleich zum Marken- oder Patentrecht  relativ unsicheres Recht, da in einem entsprechenden Verletzungsprozess immer mitgeprüft werden kann,  ob das Geschmacksmuster überhaupt zu recht eingetragen wurde.

Ein eingetragenes Geschmacksmuster gewährt dem Inhaber des Rechtes ein sogenanntes Unterlassungsrecht, dieser kann gemäß § 38 GeschmMG das Muster ausschließlich Nutzen und Dritten die Nutzung dieses Muster und anderer Muster, die den Eindruck des geschützten Musters erwecken, untersagen. Dies erfolgt im allgemeinen ebenfalls durch Abmahnung und einstweilige Verfügung. Wird das Geschmacksmuster verletzt, kann der Inhaber gemäß § 42 GeschmMG die Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen.

Das Geschmacksmuster ist relativ günstig, eine Anmeldung kostet 70,- ?, wird das Geschmackmuster im Rahmen einer Sammelanmeldung eingetragen, ist für jedes weitere Muster nur eine Erhöhungsgebühr von 7,- ? fällig. Eine derartige Anmeldung begründet einen fünfjährigen Schutz, der verlängert werden kann.

Das Geschmacksmuster ist daher eine verhältnismäßig günstige Möglichkeit dauerhaften Schutz für seine Design zu erhalten und die damit erreichte Marktposition zu halten. Daher ist jedem, der "neue Formen" schafft, etwa als Möbeldesigner, Hersteller von Gegenständen wie Messer, Gläser etc.pp., aber auch und insbesondere Mode entwirft zuzuraten, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Denn wenn ein Design Erfolg hat, sind entsprechende Palgiate binnen kurzer Zeit verfügbar. Diese lassen sich aber nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn rechtzeitig ein Geschmacksmusterschutz erlangt wurde.