Schumachers Krankenakte gestohlen – Journalisten sollten Abstand nehmen

Medien- und Presserecht
25.06.2014281 Mal gelesen
Mit Schrecken musste die Familie von Michael Schumacher erfahren, dass dessen Krankenakte gestohlen wurde. Die Polizei vermutet, dass die Akte aus dem gesicherten Computer der Klinik widerrechtlich kopiert wurde. Nun fürchten Angehörige, dass diese hochsensiblen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Angeblich werden die Dokumente bereits verschiedenen Medien in Deutschland, England und Frankreich zum Preis von etwa 50.000 Euro angeboten. Sicherlich würde die Veröffentlichung dieser Informationen die Verkaufszahlen des Mediums in die Höhe treiben. Sicher ist aber auch, dass die Veröffentlichung dieser Informationen nicht ohne rechtliche Konsequenzen einhergeht. Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke hat sich mit der Frage beschäftigt, wie weit Journalisten gehen dürfen, wenn es darum geht geheime Informationen zu veröffentlichen und welche Konsequenzen die „Informationsquelle“ fürchten muss.

Ausspähen von Daten und Hausfriedensbruch

Derjenige, der sich unbefugt Zugriff zu den Computerdateien verschafft hat, macht sich strafbar. Das Ausspähen von Daten wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§202a StGB). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berechtigt Journalisten nicht sich Zugriff zu geschützten Dateien zu verschaffen oder einen Hacker dazu anzustiften. Zudem kommt möglicherweise eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch in Betracht (§ 123 StGB). Für Journalisten gelten auch hier keine Ausnahmen. Informationen dürfen nicht durch das unerlaubtes Eindringen in Privaträume oder in Geschäftsräume erlangt werden. Ein Journalist darf allerdings grundsätzlich die rechtswidrig gewonnenen Dateien durch Dritte für seine Berichterstattung nutzen. Ein Veröffentlichungsverbot ist allerdings dann denkbar, wenn durch die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt werden und diese Verletzung nicht durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist.

RA Christian Solmecke ist der Ansicht, dass im Fall Schumacher die Abwägung ganz klar zugunsten des Formel 1 Piloten ausfällt: "Da es sich hier um besonders sensible Informationen aus einer Krankenakte handelt, die zudem durch das Berufsgeheimnis der Ärzte besonders geschützt sind, handelt es sich hier um einen Eingriff in die Intimsphäre des Patienten. Eine Veröffentlichung kann in dem Fall nicht durch das allgemeine Informationsinteresse gerechtfertigt sein. Ein weiteres Argument dafür ist nicht zuletzt die Tatsache, dass von Anfang an seitens der Managerin von Michael Schumacher nur wenige und gezielte Informationen über den Gesundheitszustand des Formel 1 Piloten veröffentlicht worden sind".

Zahlung einer hohen Entschädigung denkbar

Bei Vorliegen einer besonders gravierenden Persönlichkeitsverletzung kommt ausnahmsweise ein Anspruch auf Geldzahlung wegen eines immateriellen Schadens in Betracht. Dies sei im Falle der Veröffentlichung der Krankenakte von Michael Schumacher, die hochaktuelle, persönliche Informationen enthält, durchaus denkbar, findet Solmecke.

Der Quellenschutz

Die Informanten der Journalisten sind über das Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten (§53 StPO), geschützt. Das heißt, dass der Journalist, der diese Informationen kaufen würde, grundsätzlich nicht verpflichtet werden könnte, die Identität seiner Quelle zu verraten. Nur in wenigen Ausnahmefällen (Friedensverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Straftat gegen die sexuelle Bestimmung, Geldwäsche) darf sich der Journalist nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Der Schutz wird zudem dadurch verstärkt, dass das Recherchematerial des Journalisten grundsätzlich nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden darf. Dies ist nur in dem Ausnahmefall möglich, in dem der Journalist selbst im Verdacht steht an einer Straftat mitgewirkt zu haben und die Ermittlung auf einem anderen Wege nicht möglich ist und zusätzlich die Schwere der Tat die Durchsuchung rechtfertigt.

Häufig eine Frage der Abwägung im Einzelfall

Ist der Journalist nicht selbst an der Informationsbeschaffung beteiligt, kann er strafrechtlich nicht belangt werden. Allerdings können zivilrechtliche Ansprüche auf ihn zukommen, wenn die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt und diese Verletzung nicht mit einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Am Ende kommt es auf eine Einzelfallabwägung an. "Diese Abwägung muss letztlich jeder Journalist im Vornhinein für sich treffen", wie RA Solmecke feststellt.

 

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