Schuldnerleistung nach Ankündigung einer Zwangsvollstreckung kann Insolvenzanfechtung rechtfertigen

Schuldnerleistung nach Ankündigung einer Zwangsvollstreckung kann Insolvenzanfechtung rechtfertigen
08.08.2013355 Mal gelesen
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann als inkongruente Deckung anfechtbar sein, wenn der Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert, ohne eine letzte konkrete Frist zu setzen.

Eine Aktiengesellschaft entrichtete am 10. Februar 2005 rückständige Steuern sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 64.191 € an den Freistaat Sachsen, nachdem die Finanzkasse sie mit Schreiben vom 2. Februar 2005 zur umgehenden Zahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall angekündigt hatte, dass die Schuldnerin der Aufforderung nicht nachkam.

Am 7. März 2005 stellte die Aktiengesellschaft Insolvenzantrag. Das Verfahren wurde vom Amtsgericht sodann am 2. Mai 2005 eröffnet.

Der Insolvenzverwalter focht die Zahlung an den Freistaat an und verlangt von ihm die Rückzahlung der 64.191 € an die Insolvenzmasse. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hat, gab das Oberlandesgericht ihr statt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Der Freistaat habe binnen eines Monats vor Insolvenzantragstellung seine Forderung inkongruent befriedigt bekommen. Eine inkongruente Befriedigung läge immer dann vor, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung leiste. Dieser Fall habe hier vorgelegen.

Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit sei es nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Eine Befriedigung oder Sicherung sei auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde.

Das formularmäßige Schreiben des Freistaats vom 2. Februar 2005 sei mit "Mahnung mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung" überschrieben gewesen. Es enthielt einen Hinweis auf die Fälligkeit der aufgeführten Beträge. Danach folgte die Aufforderung, den rückständigen Gesamtbetrag umgehend zu bezahlen. Der bloße Verzicht auf die Angabe einer konkreten Zahlungsfrist und deren Ersetzung durch das nach allgemeinem Sprachverständnis auf eine sofortige oder augenblickliche Zahlung gerichtete Wort "umgehend" schafft keine Situation, die sich von derjenigen, in der eine nach wenigen Tagen bemessene Frist gesetzt wird, nennenswert unterscheide.

Durch die Ankündigung der Zwangsvollstreckung wird beim Empfänger die Erwartung hervorgerufen, dass diese auch umgehend stattfindet, wenn er nicht zahlt.

Aus diesen Gründen musste der Freistaat den Betrag an die Insolvenzmasse auskehren.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011; IX ZR 8/10

Vorinstanz: Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 02.12.2009; 13 U 1279/09

Landgericht Chemnitz, Urteil vom 31.07.2009; 4 O 2245/08 )

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen steuerrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbHRechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage