Schuldnerberatung, außergerichtliche Schuldenregulierung und Verbraucherinsolvenz

Reise und Verbraucherschutz
10.12.2014971 Mal gelesen
Schuldnerberatung, außergerichtliche Schuldenregulierung und Insolvenzberatung für den Bereich Minden, Herford, Porta Westfalica, Bückeburg, Obernkirchen, Stadthagen, Rinteln, Auetal, Bad Eilsen, Bad Nenndorf und Hannover. Wir beraten Schuldner in allen Bereichen des Insolvenzrechts.

Wann ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung erforderlich?

Beim Thema außergerichtliche Schuldenregulierung und Verbraucherinsolvenz fragen sich Schuldner häufig, ob eine außergerichtliche Schuldenregulierung Sinn macht oder man nicht besser sofort einen Insolvenzantrag bei Gericht stellt.

Teilweise findet man auch im Internet Einträge, wo seitenweise die Vorzüge einer Schuldenregulierung im Verhältnis zu einer Verbraucherinsolvenz geschildert werden.

Dabei kann sich die Frage eigentlich gar nicht stellen, ob eine Schuldenregulierung besser ist als eine Verbraucherinsolvenz.

Gemäß § 305 Abs. 1 Ziff. 1 Insolvenzordnung ist es zwingend vorgeschrieben, dass zunächst eine außergerichtliche Schuldenregulierung über eine geeignete Person / Stelle (Rechtsanwalt, Steuerberater, anerkannte Schuldnerberatungsstelle) durchgeführt werden muss, bevor man überhaupt einen gerichtlichen Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz stellen kann.

Das heißt, hat man keine außergerichtliche Schuldenregulierung über eine geeignete Person / Stelle in den letzte sechs Monaten vor Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags als Verbraucher durchgeführt, ist der Insolvenzantrag unzulässig und wird vom Gericht (kostenpflichtig) zurückgewiesen.

Diese Vorschriften gelten jedoch nur für die Verbraucherinsolvenz, nicht für eine sogenannte Regelinsolvenz.

Verbraucher ist gemäß § 304 Insolvenzordnung jede natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Darüber hinaus gelten jedoch auch ehemalige selbstständige als Verbraucher, wenn sie eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, diese jedoch beendet ist, die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (von angestellten Arbeitnehmern) bestehen. Hierbei bestimmt § 304 Abs. 2 Insolvenzordnung, dass die Vermögensverhältnisse nur dann als überschaubar gelten, wenn bei ehemals Selbstständigen weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. Haben ehemals Selbstständige mehr als 20 Gläubiger müssen sie eine Regelinsolvenz beantragen.

Diese Einschränkung ("weniger als 20 Gläubiger") gilt jedoch nur für ehemals Selbstständige, welche quasi ausnahmsweise eine Verbraucherinsolvenz durchführen können.

Für (normale) Verbraucher, also alle Personen die nicht vormals selbstständig tätig waren, gilt keine zahlenmäßige Beschränkung von Gläubigern.

Das bedeutet, für (normale) Verbraucher darf die Gläubigeranzahl auch durchaus über 20 Gläubigern liegen.

 

Warum ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung zwingend vorgeschrieben?

Die außergerichtliche Schuldenregulierung wurde im Verbraucherinsolvenzverfahren vom Gesetzgeber eingeführt, da diese sowohl für den Schuldner, als auch für die Gläubiger, als auch die Gerichte und letztendlich für die Staatskasse eine Entlastung darstellt.

Zunächst einmal werden die Gerichte entlastet, da viele Kleininsolvenzverfahren dort überhaupt nicht mehr auflaufen, sofern zwischen dem Schuldner und den Gläubigen eine außergerichtliche Einigung über einen Schuldnerberater erfolgt.

Der außergerichtliche Einigungsversuch hat das Ziel eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger herbeizuführen, wodurch eine Insolvenz vermieden wird. Dies ist in der Regel, ebenso wie ein Insolvenzverfahren, mit einem teilweisen Forderungsverlust der Gläubiger verbunden.

Im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung müssen die Gläubiger, im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren, jedoch freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

Darüber hinaus werden Insolvenzgerichte entlastet, da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die außergerichtliche Schuldenregulierung durch eine "geeignete Person / Stelle", also einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle des Landes durchgeführt werden muss.

Nur diese können auch eine Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ausstellen, damit der Schuldner nach einem erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch auch überhaupt die Möglichkeit hat einen Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen.

Wird die Schuldensituation durch eine geeignete Stelle außergerichtlich schon einmal aufbereitet, ist es später sowohl für das Insolvenzgericht, als auch den Schuldner und einen gegebenenfalls nachfolgenden Insolvenzverwalter einfacher die Angelegenheit weiter zu bearbeiten.

Es geht bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung jedoch nicht nur um eine Arbeitserleichterung der Insolvenzgerichte. Auch der Schuldner selber und nicht zuletzt die Gläubiger haben durch eine Schulderegulierung erhebliche Vorteile.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens kostet grundsätzlich Geld. Das heißt die Entschuldung durch ein Insolvenzverfahren wird  für den Schuldner nicht staatlich quasi "frei Haus" geliefert.

Bei Abschluss eines Insolvenzverfahrens muss der Schuldner dieses am Ende bezahlen.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens richten sich hierbei nach der Insolvenzmasse, also dem Geld was letztendlich zur Verteilung an die Gläubiger und zur Deckung der Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten zur Verfügung steht.

Dies kann freies Vermögen des Schuldners sein, ebenso wie aber auch sein pfändbares Einkommen, was der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erzielt.

Im Durchschnitt sind bei einer Verbraucherinsolvenz mit Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter in Höhe von 2.000,00 - 3.000,00 € mindestens zu rechnen.

Eben hier liegt der große Vorteil einer außergerichtlichen Schuldenregulierung, hier fallen zunächst einmal keine weiteren Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten an.

Je nach Einkommenssituation des Schuldners werden zudem die Kosten der außergerichtlichen Schuldenregulierung, sofern der Schuldner Anspruch auf Beratungshilfe besitzt, vollständig von der Staatskasse übernommen. Gerade im Fall einer Schuldenregulierung besteht in der Regel ein Anspruch auf staatliche Beratungshilfe.

Das heißt, in diesem Fall muss der Schuldner überhaupt keine Kosten aufwenden.

Dies stellt gleichzeitig auch einen Vorteil für die Gläubiger dar, denn bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens werden zunächst alle Einnahmen (Masse) zur Deckung der Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten herangezogen.

Erst der Rest wird dann als Insolvenzmasse prozentual gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt.

Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ausschließlich von den potentiellen Einnahmen das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter bezahlt werden und die Insolvenzgläubiger letztendlich leer ausgehen.

Bei erfolgreichem Abschluss einer außergerichtlichen Schuldenregulierung stehen jene Beträge, welche sonst für das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter aufgewendet werden müssten, weiterhin zur Schuldenregulierung für die Gläubiger zur Verfügung.

Somit bietet die außergerichtliche Schuldenregulierung erhebliche Vorteile, sowohl für den Schuldner, als auch die Gläubiger.

Für den Schuldner ist es ein erheblicher Vorteil, dass der erfolgreiche Abschluss einer außergerichtlichen Schuldenregulierung nicht zu einem Eintrag in öffentlichen Registern führt.

Wird zum Beispiel ein Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dies in der zentralen  "Schuldnerkartei" und unweigerlich kurze Zeit später auch in der "Schufa".

Will man mit einem solchen Negativeintrag Verträge abschließen (Handyvertrag, Darlehen, etc.) dürfte dies schwierig werden.

Bei einer erfolgreichen Einigung mit den Gläubigern im Wege einer außergerichtlichen Schuldenregulierung wird üblicherweise mit vereinbart, dass etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.

In einem solchen Fall würden nicht nur keine weiteren negativen Einträge erfolgen, sondern bereits erfolgte Negativeinträge würden wieder zurückgenommen, beziehungsweise zumindest für erledigt erklärt werden.

Auch dies hilft dem Schuldner ungemein bei seinem wirtschaftlichen Neustart.

 

Wie ist der Ablauf einer außergerichtlichen Schuldenregulierung?

Im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenregulierung nimmt der Schuldner zunächst Kontakt mit seinem Schuldnerberater auf.

Der Schuldnerberater verschafft sich einen Überblick über die Vermögens- und insbesondere die Schuldensituation.

Anschließend nimmt der Schuldnerberater Kontakt mit allen Gläubigern auf, um die aktuellen Forderungsstände abzufragen.

Sobald die Auskünfte der Gläubiger vorliegen, erstellt der Schuldnerberater einen Schuldenregulierungsplan und erörtert gemeinsam mit dem Schuldner die einzelnen Möglichkeiten einer (teilweisen) Schuldentilgung.

Diesbezüglich gibt es verschiedene Möglichkeiten, zum Beispiel die Leistung einer (teilweisen) Einmalzahlung, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder auch ein sogenannter Nullplan.

Was bedeutet Einmalzahlung, Ratenzahlung, Nullplan?

Eine Einmalzahlung im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenregulierung bedeutet, dass zumindest einen Teil der Forderungen durch eine Einmalzahlung getilgt werden.

Die Einmalzahlung erfolgt auf sämtliche Forderungen, also aller Gläubiger.

Besteht zum Beispiel eine Gesamtverschuldung in Höhe von 10.000,00 € und hat der Schuldner gegebenenfalls die Möglichkeit sich innerhalb der Familie einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zu leihen, zwecks Schuldentilgung, kann mit den Gläubigern über einen Einmalzahlungsvergleich verhandelt werden. Das bedeutet, der Schuldner zahlt auf die insgesamt bestehenden Forderungen von 10.000,00 € einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €, womit dann alle Forderungen erledigt wären.

Der Schuldner zahlt also praktisch nur die Hälfte.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gläubiger einem solchen Einigungsvorschlag insgesamt zustimmen müssen.

Erfahrungsgemäß ist die Einigungsbereitschaft der Gläubiger bei einer angemessenen Einmalzahlung jedoch am höchsten.

In welcher Höhe eine Einmalzahlung angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.

 

Eine weitere Möglichkeit ist die außergerichtliche Einigung mit einem Ratenzahlungsplan.

Hierbei verpflichtet sich der Schuldner zur Zahlung einer monatlichen Rate  (zum Beispiel 50,00 oder 100,00 €) welche dann gleichmäßig auf die Forderung aller Gläubiger verteilt wird.

Ein solcher Ratenzahlungsplan läuft (angelehnt an die Laufzeit eines Insolvenzverfahrens mit Wohlverhaltensphase) in der Regel sechs Jahre.

Nach den 6 Jahren endet der Ratenzahlungsplan und etwaige noch bestehende Restforderungen werden von den Gläubigern erlassen.

Auch diesbezüglich müssen die Gläubiger mit diesem Einigungsvorschlag jedoch einverstanden sein.

 

Ein Nullplan bedeutet, dass man zunächst weder eine Einmalzahlung, noch eine Ratenzahlung anbieten kann.

Ein Nullplan ist immer dann möglich, wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen oder Einkommen zur Verfügung hat.

Selbst wenn der Schuldner arbeitet aber wegen Unterhaltspflichten gegenüber den Ehegatten und Kindern kein pfändbares Einkommen zur Verfügung steht, kann gegenüber den Gläubigern ein sogenannter Nullplan vorgelegt werden.

In einem Nullplan verpflichtet sich der Schuldner lediglich zukünftig an die Gläubiger Einmal- oder Ratenzahlung zu leisten, oder falls möglich die Schulden insgesamt zu tilgen, sofern sich die Einkommens- oder Vermögenssituation des Schuldners entsprechend ändert. Geschieht dies nicht, sollen die Gläubiger bei einer Einigung mit Nullplan jedoch trotzdem nach Ablauf von 6 Jahren auf sämtliche Forderungen verzichten.

Einen solchen Forderungsverzicht erklären Gläubiger in der Regel jedoch nicht, da es bei einem sogenannten Nullplan für die Gläubiger faktisch keinen Vorteil gibt.

Insofern werden die meisten außergerichtlichen Schuldenregulierungen mit Nullplänen quasi automatisch scheitern.

Was ist wenn der Einigungsversuch erfolgreich ist?

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch erfolgreich, wird also eine Einigung mit den Gläubigern erzielt, muss der Schuldner "lediglich" seine Verpflichtungen aus dem Einigungsvorschlag einhalten.

Hat er sich zum Beispiel zu einer Einmalzahlung verpflichten, muss er diese ordnungsgemäß in voller Höhe und fristgerecht an die Gläubiger zahlen.

Die Einmalzahlung bietet im Übrigen den größten Vorteil, da bei einer reinen Einmalzahlung die Schuldenregulierung auch sofort vollständig abgeschlossen ist.

Kommt es zu einem Ratenzahlungsvergleich muss der Schuldner die jeweiligen Raten vollständig und fristgerecht bezahlen.

Kommt es hier zu Verzögerungen, also kann der Schuldner im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung für die festgeschriebene Laufzeit (zum Beispiel von sechs Jahren) einzelne Raten nicht bezahlen, läuft er Gefahr, dass die Gläubiger den Vergleich kündigen.

In diesem Fall würden die Ursprungsforderungen wieder aufleben und oftmals kann man davon ausgehen, dass der Schuldner in diesem Fall dann seine Raten lediglich auf die anfallenden Kosten und Zinsen geleistet hat.

Insofern sollte gerade der Schuldner, bei einer erfolgreichen Einigung, unbedingt seine Verpflichtungen erfüllen. Geschieht dies nicht kann der Schuldner nicht einfach ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, vielmehr muss er in diesem Fall erneut eine außergerichtliche Schuldenregulierung durchführen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass innerhalb von 10 Jahren die Landeskasse nur eine gerichtliche Schuldenregulierung für einen Schuldner übernimmt.

Das bedeutet, eine zweite Schuldenregulierung innerhalb von 10 Jahren muss der Schuldner in jedem Fall selber bezahlen.

Was ist wenn die Schuldenregulierung scheitert?

Wenn die Schuldenregulierung scheitert, erteilt der Schuldnerberater die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung über das "Scheitern der außergerichtlichen Schuldenregulierung".

Hiermit kann der Schuldner dann einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.

Zuständig ist das örtliche Insolvenzgericht (Amtsgericht).

Zu beachten ist, dass die Bescheinigung lediglich sechs Monate Gültigkeit besitzt, das heißt der Insolvenzantrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenregulierung gestellt werden.

Verpasst man diese Frist muss auch in diesem Fall eine erneute außergerichtliche Schuldenregulierung durchgeführt werden.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren!

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann man nicht als schlechtere Alternative der außergerichtlichen Schuldenregulierung bezeichnen, sondern vielmehr als zweitbeste Möglichkeit.

In der Wertung ist natürlich einer erfolgreichen Schuldenregulierung der Vorzug zu geben, allerdings hat ein Schuldner nur durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit seine Schulden auch tatsächlich "loszuwerden", wenn eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nicht möglich ist.

Anderenfalls wären insbesondere durch Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunden titulierte Forderungen (mindestens) 30 Jahre lang vollstreckbar.

Nach Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten die Schuldner auf Antrag eine Restschuldbefreiung, sodass sämtlichen Forderungen die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren gegen den Schuldner entstanden sind nicht mehr durchsetzbar sind.

Darüber hinaus wurden die Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren zum 1. Juli 2014 geändert, wodurch sich auch für den Schuldner im Einzelfall diverse Verbesserungen ergeben.

So kann der Schuldner nun unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren (anstatt 6 Jahren) Restschuldbefreiung erlangen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Schuldner im Rahmen einer Schuldnerberatung, außergerichtlichen Schuldenregulierung, sowie Verbraucher- oder Regelinsolvenz bundesweit.

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