Schuldner darf den pfändbaren Betrag seines Einkommens dem Insolvenzverwalter nicht vorenthalten

Schuldner darf den pfändbaren Betrag seines Einkommens dem Insolvenzverwalter nicht vorenthalten
01.10.2013390 Mal gelesen
Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, rechtfertigt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Versagung der Restschuldbefreiung.

In manchen Fällen ist ein Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch arbeitslos. Findet er dann später eine Beschäftigung, ist es nicht ungewöhnlich, dass sein Arbeitgeber ihm das volle Nettogehalt auf sein Konto überweist, einschließlich des pfändbaren Teils, der eigentlich dem Insolvenzverwalter zustünde. Manch ein Schuldner "vergisst" nun, den pfändbaren Teil an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten. Rechtfertigt dieses Vergessen, ihm die Restschuldbefreiung zu verweigern?

Am 28. Juli 2009 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner schloss am 24. August 2010 einen Arbeitsvertrag als angestellter Zahnarzt ab und nahm am 1. September 2010 seine Tätigkeit auf. Hierüber unterrichtete er den Insolvenzverwalter mit Fax vom 20. September 2010. Am 4. Oktober 2010 übersandte er diesem eine Ablichtung des Arbeitsvertrages und eine Gehaltsbescheinigung für den Monat September 2010. Seiner Aufforderung, den pfändbaren Betrag für den Monat September 2010 in Höhe von 337,05 € an ihn abzuführen, kam der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag einer Gläubigerin die Restschuldbefreiung versagt, weil er mit der Nichtabführung des pfändbaren Betrags für den Monat September 2010 gegen seine insolvenzrechtlichen Mitwirkungspflichten verstoßen habe.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Durchführung seiner Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beantragte er Prozesskostenhilfe.

 

Der Bundesgerichtshof lehnte sein Prozesskostenhilfegesuch wegen Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde ab.

Das Beschwerdegericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner verpflichtet gewesen ist, den pfändbaren Teil des Monatsgehalts für September 2010 an den Insolvenzverwalter abzuführen. Der Schuldner hat seinen Neuerwerb, soweit er pfändbar ist, an den Insolvenzverwalter abzuführen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Hierbei handele es sich um eine Mitwirkungsverpflichtung, deren Missachtung die Insolvenzordnung mit der Versagung der Restschuldbefreiung ahndet.

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung daher zu Recht versagt worden.

 

Dieser Fall zeigt: Hätte der Schuldner im Verfahren anwaltlichen Rat in Anspruch genommen, wäre er sicherlich nicht auf die dumme Idee gekommen, den pfändbaren Teil seines Einkommens einfach für sich einzubehalten.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013; IX ZA 37/12

Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 02.10.2012; 4 T 292/12

Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.06.2012; 10 IN 236/09)

 

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