Schufa zur Auskunft verpflichtet - Herausgabe von Adressdaten mit notfalls mit Zwang

Schufa zur Auskunft verpflichtet - Herausgabe von Adressdaten mit notfalls mit Zwang
30.10.2013407 Mal gelesen
SCHUFA zur Auskunft verpflichtet - Auskunfteien sind zum Auffinden von gesuchten Personen gegenüber Gerichten auf Antrag des Klägers auskunftspflichtig - Öffentliche Zustellung erst nach vergeblicher Schufa-Auskunft.

Ist der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt und eine Zustellung der Klageschrift daher nicht möglich, so kann sich der Kläger damit weiterhelfen, die öffentliche Zustellung der Klage bei Gericht zu beantragen.

Das Landgericht Berlin macht in einem rechtskräftigen Urteil mit dem AZ. 64 T 134/04 deutlich, dass die SCHUFA gezwungen werden kann, bei ihren gespeicherten Adressdaten herauszugeben und sich insoweit nicht auf eine etwaige Unzumutbarkeit berufen kann. Dies kann für die betroffene Partei, die erhebliche Schwierigkeiten mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Zustellungsempfängers hat, von großer Bedeutung sein.

Die SCHUFA Holding AG ist ein privates Unternehmen und gilt als Schutzgemeinschaft für Kreditsicherung (kurz Schufa). Sie bedient ein System gegenseitiger Informationen über Kunden, Daten von Bürgern werden gesammelt und gespeichert. Die Schufa hat sozusagen eine halb amtliche Funktion, weil mit einer negativen SCHUFA-Auskunft der wirtschaftliche Tod eines Verbrauchers einhergehen kann. Rechtsanwalt Dr. Schulte - Gründungspartner der gleichnamigen Kanzlei weist darauf hin, dass die Schufa große Macht ausüben kann, denn sie sammelt und weiß alles über jeden; eigentlich zählt diese Tätigkeit eher zu einer klassischen Staatsaufgabe.

Ausgangssituation - meist verbunden mit § 185 Zivilprozessordnung

Voraussetzung dafür ist gem. § 185 Absatz 1 Zivilprozessordnung jedoch die allgemeine Unbekanntheit des Zustellungsempfängers. Diese liegt nicht vor, solange Dritte möglicherweise noch über Adressdaten des Zustellungsempfängers verfügen. Das bedeutet, dass große Vorsicht bei der öffentlichen Zustellung und der damit verbundenen Verurteilung, die ohne Anhörung verboten ist, einhergeht.

Ist die SCHUFA eine Dritte in diesem Sinne, besteht die Gefahr, dass diese sich querstellt, indem sie sich weigert, personenbezogene Daten wie die Adresse der betroffenen Person herauszugeben. Hierzu fallen der SCHUFA zahlreiche Gründe ein, wie etwa dass eine Auskunft die Erreichung der Zustellungsempfängers unter der gespeicherten Anschrift nicht gewährleistet werden könne.

Dies sollte jedoch nicht Sorge der SCHUFA sein

Sorgen entstehen dem Kläger vielmehr durch genau dieses Verhalten. Denn dem Kläger wird die Öffentliche Zustellung unmöglich gemacht, da es nicht sicher ist, ob der Aufenthaltsort der betroffenen Person möglicherweise bei der SCHUFA hinterlegt ist. Solange die SCHUFA die bei ihr gespeicherten Adressdaten also nicht preisgibt, kann die allgemeine Unbekanntheit im Sinne des § 185 Zivilprozessordnung nicht bejaht werden. Der Kläger sowie das zuständige Gericht befinden sich somit in der Zwickmühle.

Um dennoch an die benötigten Informationen zu gelangen, gibt es daher grundsätzlich die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht gem. § 142 Absatz 1 Alt. 2 Zivilprozessordnung einen Antrag auf Anordnung der Urkundenvorlegung zu stellen, um die Schufa durch das Gericht zur Preisgabe der relevanten Daten zu bewegen.

Geben die Leitsätze des LG Berlin der Schufa quasi die Erlaubnis amtlich die Adressdaten zu verwalten?

Das Landgericht Berlin (Az. 64 T 134/04) hat hierzu bereits vor Jahren eine wichtige, bisher aber oft unbeachtete Entscheidung getroffen, die der SCHUFA klar die Grenzen ihrer Auskunftsverweigerungshaltung aufzeigt.

Zum einen stellt das Landgericht klar, dass § 142 ZPO soweit als ausreichende Rechtsgrundlage dient: elektronisch gespeicherte Daten, um welche es sich bei denen der SCHUFA handelt, stellten demnach sonstige Unterlagen im Sinne der Rechtsvorschrift dar, deren Vorlage das Gericht anordnen kann.

Die bedeutendere Feststellung ist jedoch die, dass sich die SCHUFA nicht ein weiteres Mal querstellen kann, indem sie sich abermals der Vorlage der gespeicherten Adressdaten zu entziehen versucht. Soweit sie geltend macht, eine Auskunftserteilung sei für sie unzumutbar, da sie zur Geheimhaltung der gespeicherten Daten verpflichtet sei, erteilt das Landgericht in seiner Entscheidung diesem Vorbringen eine klare Absage. Die gerichtlich angeordnete Tätigkeit, nämlich die zu Verfügung Stellung von Informationen entspreche genau der Hauptaufgabe der SCHUFA, weshalb eine Berufung, insbesondere auf unverhältnismäßigen Aufwand nicht nachzuvollziehen sei.

Bedeutung für den Auskunftserbetenden

Zwar ist zu dem Problembereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen, jedoch könnte die Entscheidung prägend für weitere Fälle sein. Das Urteil schützt klar denjenigen, der auf die Auskunft einer Adresse angewiesen ist, um beispielsweise eine Zustellung zu erreichen. Es bleibt zu hoffen, dass der Tenor des Landgerichts leitend für das Verhalten der SCHUFA sein wird.

Rechtsanwalt und Schufa-Experte Dr. Sven Tintemann kommentiert: "Die Entscheidung hat hohe Praxisrelevanz, weil der Kläger an Daten der Schufa kommt, ohne dort Mitglied zu sein und ohne etwas bezahlen zu müssen. Die Gerichte selbst kommen ohne Antrag des Klägers nicht weiter und sind daher auf dessen Hilfe angewiesen. Das Nachsehen hat ggf. die Schufa und vor allem die gesuchte Person, wenn deren Aufenthaltsort bei der Schufa bekannt ist."

Kläger, die einen flüchtigen Beklagten suchen, sollten daher nicht aufgeben, sondern auch die Schufa-Auskunft als Mittel zum Aufspüren des Gläubigers in Betracht ziehen.

Mehr Informationen: www.dr-schulte.de/schufa

V.i.S.d.P.:

Dr. Sven Tintemann

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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