Schriftformerfordernis befristeter Arbeitsverträge

Arbeit Betrieb
22.09.20061602 Mal gelesen
Schriftformerfordernis befristeter Arbeitsverträge
 
Arbeitsverträge können grundsätzlich formlos, mithin auch mündlich, wirksam geschlossen werden. Allerdings steht dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 Nachweisgesetz (NachwG) zu.
 
In § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist hingegen gesetzlich fixiert, dass Befristungen von Arbeitsverträgen der Schriftform bedürfen. Danach ist allein die Befristungsabrede an das Schriftformerfordernis gebunden. Dies gilt für die erstmalige Eingehung eines befristeten Arbeitsvertrages als auch für jede Verlängerung befristeter Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, so entsteht gemäß § 16 S. 1 TzBfG grundsätzlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
 
In jüngster Zeit hat das BAG erneut über eine befristete Verlängerungsanzeige zu entscheiden:
 
 
Sachverhalt:
Die klagende Arbeitnehmerin war zunächst befristet bis zum 31.01.2003 bei der Beklagten tätig. Vor Ablauf des 31.01.2003 ging der Arbeitnehmerin ein Schreiben der Beklagten zu. In dem Schreiben war die Mitteilung enthalten, dass das Arbeitsverhältnis um ein Jahr, mithin bis zum 31.01.2004, verlängert werde. Das von zwei Vertretern der Beklagten unterzeichnete Schriftstück enthielt die an die Arbeitnehmerin gerichtete Bitte, das Schreiben ebenfalls zu unterzeichnen. Diesem Begehren kam die Arbeitnehmerin nach.
 
Mit der Klage wandte sich die Arbeitnehmerin gegen die Wirksamkeit der Befristungsabrede. Sie war der Ansicht, dass die vom Gesetz für eine wirksame Befristung geforderte Schriftform nicht gewahrt worden sei.
 
 
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 AZR 514/05 - die Ansicht vertreten, dass dem gesetzlichen Schriftformerfordernis der §§ 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 S. 1 BGB Genüge getan sei.
 
Gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 BGB muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Das BAG entschied, es liege eine von beiden Vertragsparteien eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnete Urkunde vor, da die von der Beklagten unterschriebene Befristungsabrede auch von der klagenden Arbeitnehmerin unterzeichnet worden sei. Die Klage wurde daher, wie auch bereits in der Vorinstanz (LAG Hamm), abgewiesen.
 
 
Praxistipp:
Die Praxis zeigt, dass viele Arbeitgeber das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht ernst genug nehmen bzw. gar nicht kennen. Dabei sind die Folgen nicht unerheblich. Soweit kein abweichender Parteiwille erkennbar ist, entsteht mangels Schriftform gemäß § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
 
Somit ist zu beachten, dass die schriftliche Niederlegung der Befristungsabrede nebst beidseitiger Unterzeichnung jeweils vor Vertragsbeginn erfolgen muss. Die Befristungsabrede muss somit von beiden Parteien auf einer Urkunde unterschrieben werden, bevor der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt.
 
Dies gilt ebenfalls für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Jede Verlängerungsabrede muss somit vor Ablauf des zuletzt vorgesehenen Endzeitpunktes des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten unterschrieben werden. Andernfalls entsteht auch insoweit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
 
 
Helen Althoff
Rechtsanwältin
 
 
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