Schonfrist für Lenkzeitverstöße läuft ab

Strafrecht und Justizvollzug
12.06.20072143 Mal gelesen

LKW-Fahrer und Busfahrer, die in den vergangenen Wochen und Monaten einen Lenk- oder Ruhezeitverstoß begangen haben, brauchen ein Bußgeld nicht zu befürchten, da der deutsche Gesetzgeber eine EG-Verordnung nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Für diese Betroffenen gilt der Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz).

Doch damit ist jetzt Schluss, denn der Bundesrat gab in seiner Sitzung vom 8. Juni grünes Licht für neue Regeln.
Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Fahrerpersonalgesetz am 8. Juni 2007 bleibt den Fahrern und Spediteuren jetzt nur noch eine kurze "Gnadenfrist". Sie müssen gewahr sein, etwa ab Mitte Juni, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, wieder wegen Verstößen gegen Lenk- oder Ruhezeiten belangt werden zu können. Mit der eilig nachgeholten Novellierung des Fahrerpersonalgesetzes wird dann die Regelungslücke der Vergangenheit angehören. Entsprechende Bußgeldbescheide haben dann wieder eine wirksame Rechtsgrundlage. Das Fahrerpersonalgesetz wird an die Vorgaben aus Brüssel angepasst sein.


Wer aber davor noch gegen Lenk- oder Ruhezeiten verstoßen hat, darf nicht belangt werden. Gegen solche Bußgeldbescheide sollte man daher auf jeden Fall Einspruch einlegen.



Nach den europäischen Vorgaben steigt die Mindestruhezeit für Fahrer von derzeit acht Stunden auf neun Stunden. Außerdem wird eine vierzehntägige Wochenruhzeit von mindestens 45 Stunden eingeführt. Die höchstzulässige Lenkzeit in der Kalenderwoche wird auf 56, die in der Doppelwoche auf 90 Stunden begrenzt.


Hinweis:
Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist Spezialist für Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht. Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.