Schönheitsoperation - Anspruch auf Honorarerstattung: Arzt muss nach der GOÄ abrechnen

Fachartikel aus dem Bereich Freie Berufe und anwaltliches Berufsrecht - 22.05.2006 - 2.204 mal gelesen.

Schönheitsoperation - Anspruch auf Honorarerstattung: Arzt muss nach der GOÄ abrechnen

BGH, Urteil vom 23. März 2006, III ZR 223/05

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 23.März.2006 entschieden, dass  Ärzte bei der privaten Abrechnung an die Gebührenordnung für Ärzte (=GOÄ) gebunden sind. Konkret ging es um eine nicht notwendige Schönheitsoperation. Diese Entscheidung schützt Privatpatienten zukünftig vor überteuerten und pauschalierten Arztrechungen aus dem Bereich der nicht notwendigen kosmetischen Operationen und eröffnet die Möglichkeit für Rückforderungsansprüche für bereits bezahlte, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnete Operationen solcher Art.

 

Dem Urteil lag der Fall eines Chirurgen zugrunde, der eine private Schönheitsklinik betreibt und einer Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von DM 18.500 (knapp EUR 9.500) genannt hatte. Die Patientin hatte den geforderten Betrag gezahlt und forderte nun eine erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regel der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.

 

Der BGH sprach der Patientin den Zahlungsanspruch gegen den Arzt zu, so, wie bereits das OLG München. In seinem Anwendungsbereich bezieht sich § 1 GOÄ auf die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte". Bei Behandlungen von Privatpatienten richtet sich die Vergütung des Arztes zwingend nach den Vorschriften der GOÄ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ärztliche Leistung medizinisch notwendig war oder nicht. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen aufgrund besonderer Vereinbarung zulässig. Es kommt nach dem Urteil des BGH nicht darauf an, ob die Leistungen von einer Krankenversicherung oder Beihilfestelle erstattet werden. In den wenigsten Fällen sind Schönheitsoperationen erstattungsfähig, so dass der Patient sämtliche Kosten selbst tragen muss. Umso mehr bestehe, so der BGH, für den Patienten die Notwendigkeit einer überprüfbaren Honorarabrechnung des Arztes.

 

Rechtsanwalt Peter Bräuer

München

Tel. 089 - 890 67 990

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