Schnell zum Geld: Arbeitnehmer können Lohnansprüche nun auch im Eilverfahren durchsetzen

Arbeit Betrieb
08.09.20071323 Mal gelesen

Arbeitnehmer können Lohnansprüche gegen ihren Arbeitgeber in Ausnahmefällen auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass

1.sie den Lohnanspruch durch Vorlage der Lohnabrechnung und Versicherung an Eides statt glaubhaft machen,
2.der Arbeitgeber gegen dessen Berechtigung innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Einwände erhebt und
3.der Arbeitnehmer auf die Lohnzahlung dringend angewiesen ist.

In dem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hat der Kläger durch Vorlage der Lohnabrechnungen und Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Lohnanspruch zusteht. Der Beklagte hat hiergegen auch innerhalb der ihm vom Beschwerdegericht eingeräumten Frist keine Einwände erhoben. Außerdem ist der Kläger dringend auf die Lohnzahlung angewiesen, da er nur so seine wirtschaftliche Existenz sichern kann.
Der Kläger befindet sich ausweislich seiner Versicherung an Eides statt in einer akuten Notlage, da sowohl die Banken als auch die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkasse Zahlungen ablehnen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nach Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Köln der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, sich an die Sozialversicherungsträger zu wenden, da die bloße Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen, wegen der Subsidiaritätsklausel in § 2 Abs.1 BSHG (jetzt: § 9 SGB I) die Notlage eines Arbeitnehmers nicht ausschließt.

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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
Matthias W. Kroll, LL.M.

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